Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1219 
M 53. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 27. Dezember 1899. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Anlegung und Fortführung der Stenerbücher. Vom 20. Dezember 1899. — Königliche 
Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Meckenbeuren zu Erhebung einer örtlichen Ver- 
brauchsabgabe von Bier. Vom 15. Dezember 1899. — Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten (Abtheilung für die Verkehrsanstalten), des Innern und der Finanzen, betreffend die 
Aenderung der Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des 
Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland, vom 20. Juli 1879. Vom 20. Dezember 1899. 
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der Grundbestimmungen der 
Württembergischen Sparkasse. Vom 19. Dezember 1899. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die öffentliche Versteigerung von Grundstücken. Vom 20. Dezember 1899. — Berichtigung. 
  
  
Gesetz, 
betreffend die Anlegung und Fortführung der Stenerbücher. Vom 20. Dezember 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Für jeden Steuerdistrikt (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend 
die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, Reg. Blatt S. 127), ist von der Gemeinde 
unter der Aufsicht der Staatsbehörden ein Verzeichniß der zur Entrichtung von Grund- 
und Gefäll= oder Gebäudesteuer an den Staat oder die Gemeinde verpflichteten Personen 
und ihres steuerbaren Besitzes — Steuerbuch — anzulegen und fortzuführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.