1220
Das Steuerbuch tritt hinsichtlich der Steuerpflicht an die Stelle der öffentlichen
Urkunden im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873. Wo in dem
eben bezeichneten Gesetz das Güterbuch genannt ist, tritt an dessen Stelle das Steuerbuch.
Art. 2.
Die Steuerbuchführung liegt dem Rathsschreiber ob. Ist dieser hiezu nicht befähigt,
so kann mit ihrer Besorgung vom Gemeinderath ein anderer befähigter Gemeindebeamter
betraut werden. Geschieht dies nicht, so fällt sie dem Verwaltungsaktuar der Gemeinde zu.
Darüber, ob der Rathsschreiber oder der an seine Stelle tretende Gemeindebeamte
zur Besorgung der Steuerbuchführung befähigt ist, entscheidet zunächst das Oberamt.
Zur erstmaligen Anlegung der Steuerbücher können mit Genehmigung des Ober-
amts auch andere als die in Abs. 1 genannten Personen verwendet werden.
Art. 3.
Die erstmalige Anlegung des Steuerbuchs hat auf der Grundlage des Güterbuchs
oder Grundbuchs und der Steuerkataster zu geschehen. Den Gemeinden werden von der
Staatskasse die Formulare zu der ersten Anlegung des Steuerbuchs unentgeltlich geliefert
und die Hälfte der übrigen Kosten der ersten Anlegung ersetzt.
Dabei ist die Regierung ermächtigt, den zu leistenden Ersatz in der Weise zu be-
stimmen, daß sie den Gemeinden für jeden zum Eintrag in das Steuerbuch kom menden
Steuergegenstand eine einheitliche Aversalentschädigung in einer Höhe gewährt, welche
der Hälfte der nach sachverständiger Schätzung im Landesdurchschnitt thatsächlich erwachsenden
Kosten gleichktommt. Wenn eine Gemeinde nach Abschluß des Geschäfts nachweist, daß
der Betrag der Aversalentschädigung um mehr als 15 Prozent des thatsächlichen Kosten-
aufwands hinter diesem zurückbleibt, so kann sie Erhöhung der Entschädigung insoweit
beanspruchen, daß der Unterschied auf den bezeichneten Prozentsatz beschränkt bleibt.
Die Fortführung des Steuerbuchs erfolgt in der Weise, daß die in der persönlichen
und sachlichen Steuerpflicht eintretenden Aenderungen auf den 1. April jeden Jahres
eingetragen werden.
Die Eintragung von Aenderungen in der persönlichen Steuerpflicht darf nur auf
Grund der Einträge im Grundbuch oder eines Anerkenntnisses des Steuerpflichtigen erfolgen.
Art. 4.
Wer ein steuerbares Grundstück, Gefäll oder Gebäude erwirbt, hat hievon vor dem