Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Meckenbeuren zu Erhebung einer örtlichen Ver- 
braucheabgabe von Bier. Vom 15. Dezember 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der 
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- 
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtstörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg.Blatt S. 19), verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Gemeinde Meckenbeuren wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1902 
gestattet. 
S. 2 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Meckenbeuren zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner unge- 
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. # 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 15. Dezember 1899. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
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