Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Blatt S. 114) allergnädigst zu genehmigen geruht haben, wird der neue Wortlaut der 
abgeänderten Artikel 4, 5, 10, 11, 14, 15, 16, 29, 31 und 34 der angeführten Grund- 
bestimmungen im Nachstehenden zur öffentlichen Keuntniß gebracht: 
Art. 1. 
Die Betheiligung an der Württembergischen Sparkasse steht auch inländischen 
Privatanstalten und Vereinen zu, welche die Ersparnisse von Personen aus den ärmeren 
Volksklassen annehmen oder wohlthätigen Zwecken dienen, sowie unter öffentlicher Ver- 
waltung stehenden Anstalten, Stiftungen und Kassen, welche wohlthätigen, kirchlichen 
und Unterrichtszwecken gewidmet sind und nicht mehr als 5000 Mark Kapitalvermögen 
besitzen, ferner Pfennigsparkassen. 
Die Einlagen solcher Anstalten und Vereine werden in den Büchern der Württem- 
bergischen Sparkasse nur auf den Namen der Anstalt oder des Vereins im Ganzen ein- 
getragen und es tritt dieselbe nur mit dem Vereine als solchem, nicht mit den einzelnen 
Mitgliedern in ein Rechtsverhältniß. 
Dem Vorsteherkollegium der Württembergischen Sparkasse (Art. 19) bleibt vorbe- 
halten, in Beziehung auf den Umfang der Betheiligung solcher Anstalten und Vereine, 
sowie hinsichtlich der Verzinsung (Art. 7) und der Kündigung (Art. 9) ihrer Einlagen 
Beschränkungen festzusetzen (zu vergl. auch Art. 5 Abs. 6). 
Art. 5. 
Die kleinste Summe, welche der Anstalt übergeben werden kann, ist eine Mark. 
Pfennigbeträge werden nicht angenommen. 
Im Laufe eines Rechnungsjahres können von einem Theilnehmer Einlagen nur bis 
zum Betrag von 500 Mark gemacht werden. 
Die Mitglieder einer Familie — Vater, Mutter und Kinder bis zum vollendeten 
14. Lebensjahre — dürfen im gleichen Zeitraum zusammen ebenfalls nicht mehr als 
500 Mark einlegen. 
Als höchster Gesammtbetrag von Einlagen einschließlich der hinzugewachsenen Zinsen 
(zu vergl. Art. 7 Abs. 3) sind bei dem einzelnen Theilnehmer beziehungsweise bei einer 
Familie 5000 Mark zugelassen. 
Gehen Einlageguthaben auf einlageberechtigte Personen im Wege des Erbrechts
	        
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