Object: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Provinzial-Verordnung. 
  
(Die Ausdehnung des allgemeinen Steuer-Ediktes 
der Provinz Vajern auf die Provinz B amb erg 
* betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch allerhöchstes Reskript vom 10. v. M. 
haben Seine königliche Majestät allergnddigst 
zu bestimmen geruht, daß das, wegen des all- 
gemeinen Steuer-Provisoriums für die Provinz 
Baiern, unterm 13. Mai l. J. erlassene höchste 
Edikt auch auf die Drovinz Bamberg, 
unter einigen, wegen besonderer Eigenheiten 
und mehrerer von der Provinz Baiern abwei- 
chenden Lokal-Umstände, nothwendig gewor- 
denen Modifikationen, ausgedehnt seyn soll. 
In Gemähheit dieser allerhöchsten Ent- 
schliesung werden nun vom 1. Oktober 1808 
angefangen in der Provinz Bamberg die 
im erwähnten Edikte bestimmten direkten 
Scteuern, nämlich: 
1) die Grund= oder Rustikal-Steuer, 
2) die Haus-Steuer, 
3) die Dominikal-Steuer und 
4) die Gewerbs-Steuer 
eintrecen; dagegen aber nachfolgende Steuern 
von diesem Zeitpunkte an gänzlich auf- 
hören. 
1) Die gemeine Landstener, worunter die 
ordindre und ertraordindre Grundvermögens- 
Steuer (Kriegs-Steuer) in Seédten, Märkten 
und auf dem Lande, dann die Beeten und 
Kamer-Steuern verstanden werden. 
#2) Die Kirchen= und Klerikal= 
Steuern, oder das sogenannte Subsidium 
charitaticum und die Dezimatien. 
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3) Das für das Jahr ro# ausgeschriebene 
momentane Steuer-Provisorium der 
adelichen Gutsbesizer. 
4) Die Hintersassen-Steuer. 
5) Das Service-, Fourage: und 
Quartier-Geld, das Husaren: Sim- 
plum, die Reuter-, Vorspann= und Hof, 
Anlagen und Hof-Anlags-Beiträge, 
Müller-- und Tambour-Gelder. 
6) Die Rauch= und Heerdstättgelder. 
7) Die Gewerbe= Steuer in Städten, 
Märkten und auf dem Lande. 
8) Die Rekognttionen für die Gewerbs- 
Rechte jeder Art, auch Zapfengelder. 
0) Die Schuz-, Bürger= und Bei- 
sassen-Gelder, ohne Unterschied, — Leib- 
und Schuzhühner, Verspruchshühnerr, 
Gänse-, und Neujahrsgelder, Rinder= 
Zungen, insofern diese Abgabe zur Rentamts- 
Kasse floß. 
Indem nun die im angeführten Steuer= 
Edikte für die Provinz Baiern weiters enthal- 
tenen Bestimmungen auch für die Provinz 
Bamberg gelten, und in Ansehung der grund- 
herrlichen Renten insbesondere alles dasjenige 
noch zu ersezen und zu berichtigen ist, was für 
Baiern angeordnet wurde; — so wird die Aus- 
dehnung des mehrerwähmen Sctener-Ediktes 
auch auf die Provinz Bamberg, unter 
den angezelgten Modisikarionen, hiedurch zu 
dem Ende zur allgemeinen Kenneniß gebracht, 
damit die Unterthanen und Bewohner der 
Provinz sich hienach schuldigst achten; wobei 
zugleich bemerkt wird, daß alle Berichte, Vor- 
stellungen und andere Eingaben, welche das 
allgemeine Steuer: Provisorium betreffen, für
	        
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