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Provinzial-Verordnung.
(Die Ausdehnung des allgemeinen Steuer-Ediktes
der Provinz Vajern auf die Provinz B amb erg
* betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch allerhöchstes Reskript vom 10. v. M.
haben Seine königliche Majestät allergnddigst
zu bestimmen geruht, daß das, wegen des all-
gemeinen Steuer-Provisoriums für die Provinz
Baiern, unterm 13. Mai l. J. erlassene höchste
Edikt auch auf die Drovinz Bamberg,
unter einigen, wegen besonderer Eigenheiten
und mehrerer von der Provinz Baiern abwei-
chenden Lokal-Umstände, nothwendig gewor-
denen Modifikationen, ausgedehnt seyn soll.
In Gemähheit dieser allerhöchsten Ent-
schliesung werden nun vom 1. Oktober 1808
angefangen in der Provinz Bamberg die
im erwähnten Edikte bestimmten direkten
Scteuern, nämlich:
1) die Grund= oder Rustikal-Steuer,
2) die Haus-Steuer,
3) die Dominikal-Steuer und
4) die Gewerbs-Steuer
eintrecen; dagegen aber nachfolgende Steuern
von diesem Zeitpunkte an gänzlich auf-
hören.
1) Die gemeine Landstener, worunter die
ordindre und ertraordindre Grundvermögens-
Steuer (Kriegs-Steuer) in Seédten, Märkten
und auf dem Lande, dann die Beeten und
Kamer-Steuern verstanden werden.
#2) Die Kirchen= und Klerikal=
Steuern, oder das sogenannte Subsidium
charitaticum und die Dezimatien.
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3) Das für das Jahr ro# ausgeschriebene
momentane Steuer-Provisorium der
adelichen Gutsbesizer.
4) Die Hintersassen-Steuer.
5) Das Service-, Fourage: und
Quartier-Geld, das Husaren: Sim-
plum, die Reuter-, Vorspann= und Hof,
Anlagen und Hof-Anlags-Beiträge,
Müller-- und Tambour-Gelder.
6) Die Rauch= und Heerdstättgelder.
7) Die Gewerbe= Steuer in Städten,
Märkten und auf dem Lande.
8) Die Rekognttionen für die Gewerbs-
Rechte jeder Art, auch Zapfengelder.
0) Die Schuz-, Bürger= und Bei-
sassen-Gelder, ohne Unterschied, — Leib-
und Schuzhühner, Verspruchshühnerr,
Gänse-, und Neujahrsgelder, Rinder=
Zungen, insofern diese Abgabe zur Rentamts-
Kasse floß.
Indem nun die im angeführten Steuer=
Edikte für die Provinz Baiern weiters enthal-
tenen Bestimmungen auch für die Provinz
Bamberg gelten, und in Ansehung der grund-
herrlichen Renten insbesondere alles dasjenige
noch zu ersezen und zu berichtigen ist, was für
Baiern angeordnet wurde; — so wird die Aus-
dehnung des mehrerwähmen Sctener-Ediktes
auch auf die Provinz Bamberg, unter
den angezelgten Modisikarionen, hiedurch zu
dem Ende zur allgemeinen Kenneniß gebracht,
damit die Unterthanen und Bewohner der
Provinz sich hienach schuldigst achten; wobei
zugleich bemerkt wird, daß alle Berichte, Vor-
stellungen und andere Eingaben, welche das
allgemeine Steuer: Provisorium betreffen, für