Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1239 
8. Der Art. 8 
wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Art. 8. 
Ist die Erbschaftssteuer aus Forderungen oder Nutzungen anzusetzen, so sind die 
nachfolgenden Grundsätze maßgebend: 
1) Besteht der Aufall in Geld oder sind Schulden abzuziehen, so wird deren Be- 
trag als Werth angenommen. 
Die Umrechnung der in anderer als Neichswährung angegebenen Summen 
erfolgt nach dem laufenden Kurse. 
2) Besteht der Anfall in Geldforderungen oder in Werthpapieren, so gilt als Werth, 
wofern nicht ein Anderes nachgewiesen wird, bei Forderungen der Neunwerth, 
bei Werthpapieren der laufende Kurs. 
Die jährliche Nutzung eines Geldkapitals ist im Zweifel zu 4 vom Hundert, 
die Nutzung eines Grundstücks im Zweifel auf 3 vom Hundert des Kapitalwerths 
anzunehmen. Naturalleistungen sind nach örtlichen Preisen in Rechnung zu nehmen. 
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Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das 25 fache ihres ein- 
jährigen Reinertrags, bei Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer 
das 12½ fache des einjährigen Reinertrags als Kapitalwerth anzunehmen. Je- 
doch ist der Kapitalwerth von Leibrenten und anderen auf die Lebenszeit von 
Personen beschränkten Nutzungen oder Leistungen nach dem zur Zeit ihres Be- 
ginns erreichten Lebensalter der Personen, mit deren Tod die Nutzung oder 
Leistung erlischt, und zwar bei einem Lebensalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache, 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache, 
„ 25 5 „ „ 35 5 5 „ 16 „ 
„ 35 5 „ „ 45 7 5„ „ 14 „ 
„ 45 7 „ „ 55 „ 5 r 1 2 „ 
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