Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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aufhaltenden Person angefallen ist, das Bezirkssteueramt des Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsorts des Erwerbers, im Uebrigen dasjenige Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk sich 
das steuerbare Vermögen oder ein größerer Theil desselben befindet. 
Bei der Nachfolge in Familienfideikommisse und Stammgüter ist das Bezirks- 
steueramt, in dessen Bezirk das Familienfideikommiß= oder Stammgut gelegen ist oder 
bei anderem als unbeweglichem Vermögen die Vermögensverwaltung geführt wird, bei 
der Nachfolge in den Genuß von Familienstiftungen das Bezirkssteueramt, in dessen 
Bezirk die Verwaltung der Familienstiftung stattfindet, zuständig. 
Ist ein zuständiges Bezirkssteueramt nicht zu ermitteln, oder ergibt sich nach den 
Vorschriften in Abs. 2 und 3 die Zuständigkeit verschiedener Bezirkssteuerämter für die 
aus einem und demselben Nachlaß herrührenden Vermögensanfälle, oder erscheint aus 
Zweckmäßigkeitsrücksichten eine Abweichung von den bezeichneten Vorschriften geboten, so 
hat das Steuerkollegium das mit der Behandlung der Sache zu befassende Bezirks- 
steueramt zu bestimmen. 
Art. 12. 
Die Steuerpflichtigen, denen ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes steuerbarer 
Erwerb anfällt, sowie die zu dessen Erhebung für einen außerhalb des Deutschen Reiches 
wohnhaften Stenerpflichtigen bevollmächtigten Personen haben dies dem zuständigen 
Bezirkssteueramt schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zwar in den Fällen des 
Art. 9 Abs. 1 und 2 auch dann, wenn die Bedingung des Erwerbs noch nicht einge- 
treten oder der Zeitpunkt der Erwerbung noch nicht herbeigekommen ist. 
Die Anmeldungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit erlangter Kenntniß 
von den Thatsachen, welche den Eintritt der Steuerpflicht begründen (Art. 5 Abs. 1). 
Dieselbe Anmeldungsverpflichtung haben Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter 
und Nachlaßpfleger, sowie Verwalter von Familienstiftungen, welchen die Ausfolgung 
steuerbarer Vermögenstheile obliegt, bezüglich dieser Vermögenstheile. 
Der Anmeldungspflicht wird auch durch Anmeldung bei einem unzuständigen Be- 
zirkssteueramt oder bei einem ordentlichen Nachlaßgericht des Landes genügt. 
Für einen Anmeldungspflichtigen, der sich außerhalb des Deutschen Reiches auf- 
hält, beziehungsweise für dessen Bevollmächtigten, beträgt die Anmeldungsfrist drei
	        
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