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aufhaltenden Person angefallen ist, das Bezirkssteueramt des Wohnsitzes oder Aufent-
haltsorts des Erwerbers, im Uebrigen dasjenige Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk sich
das steuerbare Vermögen oder ein größerer Theil desselben befindet.
Bei der Nachfolge in Familienfideikommisse und Stammgüter ist das Bezirks-
steueramt, in dessen Bezirk das Familienfideikommiß= oder Stammgut gelegen ist oder
bei anderem als unbeweglichem Vermögen die Vermögensverwaltung geführt wird, bei
der Nachfolge in den Genuß von Familienstiftungen das Bezirkssteueramt, in dessen
Bezirk die Verwaltung der Familienstiftung stattfindet, zuständig.
Ist ein zuständiges Bezirkssteueramt nicht zu ermitteln, oder ergibt sich nach den
Vorschriften in Abs. 2 und 3 die Zuständigkeit verschiedener Bezirkssteuerämter für die
aus einem und demselben Nachlaß herrührenden Vermögensanfälle, oder erscheint aus
Zweckmäßigkeitsrücksichten eine Abweichung von den bezeichneten Vorschriften geboten, so
hat das Steuerkollegium das mit der Behandlung der Sache zu befassende Bezirks-
steueramt zu bestimmen.
Art. 12.
Die Steuerpflichtigen, denen ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes steuerbarer
Erwerb anfällt, sowie die zu dessen Erhebung für einen außerhalb des Deutschen Reiches
wohnhaften Stenerpflichtigen bevollmächtigten Personen haben dies dem zuständigen
Bezirkssteueramt schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zwar in den Fällen des
Art. 9 Abs. 1 und 2 auch dann, wenn die Bedingung des Erwerbs noch nicht einge-
treten oder der Zeitpunkt der Erwerbung noch nicht herbeigekommen ist.
Die Anmeldungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit erlangter Kenntniß
von den Thatsachen, welche den Eintritt der Steuerpflicht begründen (Art. 5 Abs. 1).
Dieselbe Anmeldungsverpflichtung haben Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter
und Nachlaßpfleger, sowie Verwalter von Familienstiftungen, welchen die Ausfolgung
steuerbarer Vermögenstheile obliegt, bezüglich dieser Vermögenstheile.
Der Anmeldungspflicht wird auch durch Anmeldung bei einem unzuständigen Be-
zirkssteueramt oder bei einem ordentlichen Nachlaßgericht des Landes genügt.
Für einen Anmeldungspflichtigen, der sich außerhalb des Deutschen Reiches auf-
hält, beziehungsweise für dessen Bevollmächtigten, beträgt die Anmeldungsfrist drei