Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Auf Verlangen müssen dem Bezirkssteueramt alle den Anfall betreffenden Urkunden, 
insbesondere letztwillige Verfügungen, Erwerbsnachweise und die Beweismittel für die 
von der Masse abzuziehenden Schulden und über sonstige die Masse verringernde An— 
sprüche in der Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitgetheilt werden. 
Art. 13a. 
Findet eine amtliche Inventarisation des Nachlasses oder eine Auseinandersetzung 
desselben durch das ordentliche Nachlaßgericht statt, so steht den in Art. 13 genannten 
Personen frei, die erforderliche Auskunft in Betreff der steuerbaren Anfälle auch bei dem 
ordentlichen Nachlaßgericht abzugeben und sich dabei insbesondere aufdie beidiesem erwachsenen 
Urkunden zu berufen. Doch kann das Bezirkssteueramt jederzeit die Sache an sich ziehen. 
Art. 13b. 
Auch wenn eine amtliche Inventarisation oder Auseinandersetzung des Nachlasses 
nicht stattfindet, sind die zuständigen Bezirksnotare verpflichtet, hinsichtlich der Erfüllung 
der Auskunftspflicht (Art. 13) den Betheiligten auf Ansuchen nach Maßgabe der hierüber 
ergehenden Verwaltungsvorschriften beizustehen. 
Art. 13. 
Die Gerichte und Nachlaßbehörden haben die bei ihnen eröffneten oder nach der 
Eröffnung zu ihren Akten gegebenen Testamente, Erbverträge und andere in Absicht 
auf steuerpflichtige Rechtsvorgänge errichtete Urkunden den Bezirkssteuerämtern auf Ver— 
langen in Ulrschrift oder beglaubigter Abschrift zur Einsichtnahme mitzutheilen. In 
gleicher Weise sind sämmtliche Staats= und Gemeindebehörden verpflichtet, die Akten und 
Urkunden, die sich auf Erbschaften, Fideikommisse und Stammgüter, Stiftungen, Schenkungen 
und dergl. beziehen, den Bezirkssteuerämtern auf Verlangen zur Einsichtnahme zu überlassen. 
Art. 131. 
Sind die vorliegenden Angaben und Beweismittel zur Beseitigung aller Zweifel 
und Anstände nicht hinreichend, bestehen insbesondere Bedenken gegen die mitgetheilten 
Werthsansätze, so ist das Bezirkssteueramt befugt, weitere Erhebungen anzustellen, ins- 
besondere die Vorweisung der steuerbaren Gegenstände zu verlangen, deren Werth selbst= 
ständig zu ermitteln und festzustellen, auch Zeugen und Sachverständige nichteidlich zu
	        
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