Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1249 
zu vollziehende Zuwendung dem Beschenkten auferlegt, so findet Art. 5 a Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Steuerpflicht tritt mit dem Vollzug der Schenkung ein, bei Schenkungsver- 
sprechen im Sinn des §. 518 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jedoch bereits mit 
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Versprechens. Schenkungen an unbe- 
weglichem Vermögen gelten als vollzogen, wenn die Betheiligten an die Einigung über 
den Eintritt der Rechtsänderung gebunden sind. 
Die entrichtete Steuer ist zurückzuerstatten, wenn und soweit das empfangene Ge- 
schenk wegen einer die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Schenkung begründenden That- 
sache oder wegen eines von dem Schenker geltend gemachten Rückforderungsrechts (§. 528 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat herausgegeben werden müssen, ferner wenn die Heraus- 
gabe nach Maßgabe des §. 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet 
worden ist, oder wenn der Schenker die Erfüllung des schenkweise ertheilten Versprechens 
gemäß §. 519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweigert hat. 
Art. 21. 
Der Beschenkte hat die steuerbare Schenkung binnen sechs Wochen von dem Ein- 
tritt der Steuerpflicht (Art. 20 Abs. 2) an schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und 
dabei den Gegenstand der Schenkung wahrheitsgetreu zu bezeichnen. 
Die Anmeldung ist an das Bezirkssteneramt des Bezirks zu richten, in dem der 
Beschenkte seinen Wohnsitz hat, bei Schenkungen an unbeweglichem Vermögen kann sie 
auch an das Bezirkssteueramt des Bezirks erfolgen, in welchem das Grundstück gelegen 
ist. Die Anmeldung kann auch an ein anderes Bezirkssteueramt, sowie an das Orts- 
steueramt am Wohnsitz des Beschenkten gerichtet werden. 
Für Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder 
Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen hat die Anmeldung durch deren Ver- 
treter, für Personen, welche einen bevollmächtigten Vermögensverwalter aufgestellt haben, 
auch durch diesen zu erfolgen. Die Vertreter und Bevollmächtigten sind für die Recht- 
zeitigkeit und Richtigkeit der Anmeldung verantwortlich. 
Ist der Vollzug einer stenerbaren Schenkung vor einer württembergischen Behörde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.