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Art. 27b.
Die Steuerbehörden sind befugt, die Steuerpflichtigen oder deren Vertreter,
welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider die in Gemäßheit des Art. 13 ge-
forderte Auskunft oder Mittheilung von Urkunden verweigern, oder welche eine
in dieser Hinsicht ihnen gemachte Auflage ohne genügenden Entschuldigungsgrund
in der gestellten Frist nicht erfüllen, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung durch Geld-
strafen bis zu 100 .¾% welche wiederholt und bis zu dem Gesammtbetrag von
500 . verhängt werden können, anzuhalten.
Art. 28.
Staats= und Gemeindebeamte, welche die ihnen obliegende Pflicht zur Geheim-
haltung der von dem Stenerpflichtigen abgegebenen Erklärungen oder der amtlich zu
ihrer Kenntniß gelangten Vermögensverhältnisse eines Stenerpflichtigen verletzen,
werden im Disziplinarweg bestraft.
Art. IV.
Der Vierte Abschnitt (Art. 29) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Vierter Kbschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 29.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft und findet auf
alle von diesem Tage an eintretenden, der Erbschafts= oder Schenkungssteuer unterliegen-
den Vermögenserwerbungen Anwendung.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt. Dieselben werden ermächtigt, den unter Berücksichtigung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und des Gesetzes vom 3. April 1885 (Reg. Blatt S. 71)
sich ergebenden Wortlaut der die Erbschafts= und Schenkungssteuer betreffenden gesetz-
lichen Bestimmungen in fortlaufenden Artikeln neu festzustellen und mit dem Aus-
fertigungstag des gegenwärtigen Gesetzes durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.
Gegeben Stuttgart, den 26. Dezember 1899.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.