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Gesetz,
betreffend die Besteuerung des Umsatzes von Grundstücken (Amsatzsteuer).
Vom 28. Dezember 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
I. Steuerpflichk.
1. Gegenstand der Umsatzsteuer.
Art. 1.
Der Steuer vom Grundstücksumsatz unterliegen Kauf= und Tauschverträge und andere
entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche den Erwerb des Eigenthums an Grundstücken und
solcher Berechtigungen zum Gegenstande haben, für welche die sich auf Grundstücke be-
ziehenden Vorschriften gelten.
Dem Erwerb durch entgeltliches Rechtsgeschäft steht gleich der Erwerb durch Zwangs-=
versteigerung oder durch Zwangsenteignung (Gesetz, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, vom 20. Dezember 1888, Reg. Blatt
S. 446, in der Fassung nach Art. 209 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899, Reg. Blatt S. 423, und Berg-
gesetz vom 7. Oktober 1874 Art. 126 ff., Reg. Blatt S. 265).
Zu den steuerpflichtigen Gegenständen gehören auch alle Sachen und Rechte, welche
nach den für den Privatrechtsverkehr geltenden Gesetzesbestimmungen Bestandtheile eines
Grundstücks bilden, insbesondere die mit einem Grundstücke verbundenen Apotheke= und
Wirthschaftsberechtigungen, sowie das mit dem Grundstück erworbene Zubehör mit Aus-
nahme der Vorräthe, des Viehs und des Düngers.
Die Steuerpflicht wird nur begründet, insoweit als die Gegenstände des Erwerbs
sich in Württemberg befinden.
Art. 2.
Die entgeltliche Abtretung von Forderungen, die auf die Uebertragung des Eigen-
thums an Grundstücken oder auf die Begründung oder Uebertragung eines den Grund-