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stücken gemäß Art. 1 gleichgestellten Rechts gerichtet sind, unterliegt gleichfalls der Um-
satzsteuer.
2. Bemessung der Steuer.
Art. 3.
Die Umsatzsteuer ist zu entrichten:
1) bei Kaufverträgen von dem Betrag des vereinbarten Kaufpreises unter Hinzu-
rechnuung des Werths der zum Zweck des Erwerbs des stenerpflichtigen Gegen-
standes übernommenen sonstigen Leistungen und der vorbehaltenen, dem Ver-
äußerer Seitens des Erwerbers nach Uebergabe der Sache zu gewährenden
Nutzungen;
2) bei anderen Verträgen vom Gesammtwerthe der Gegenleistung unter Hinzurechnung.
des Werths der vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn der Werth der Gegenleistung
aus dem Vertrage nicht hervorgeht, von dem Werthe des erworbenen Gegenstandes;
3) bei dem Erwerbe in einer Zwangsversteigerung von dem Betrage des Meistgebots,
zu welchem der Zuschlag ertheilt wird, unter Hinzurechnung des Werths der von
dem Ersteher übernommenen Leistungen;
4) bei dem Erwerb durch Zwangsenteignung von der den Entschädigungsberechtigten
zu gewährenden Entschädigung unter Hinzurechnung des Werths der ausbedungenen
sonstigen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen;
5) bei Abtretung der in Art. 2 bezeichneten Forderungen von dem Werth der für
die Abtretung ausbedungenen Leistungen.
Leistungen des Erwerbers des Grundstücks, die demselben kraft gesetzlicher Bestimmung.
obliegen, bleiben bei der Berechnung des Werths der Gegenleistung außer Betracht.
Art. 4.
Bei Tauschverträgen ist die Steuer aus dem Werthe der beiderseits erworbenen
steuerpflichtigen Gegenstände zu entrichten, bei dem Tausche im Lande befindlicher gegen
ausländische Grundstücke nur von dem Werthe der ersteren, bei Annahme an Erfüllungs-
statt von dem Werthe, zu welchem der Gegenstand angenommen wird.
Der Werth der Tauschgegenstände ist durch Schätzung zu ermitteln.