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6) die Abkömmlinge für die Uebernahme von zum Nachlasse gehörigen Grundstücken
und denselben gleichgestellten Rechten vor oder bei der Auseinandersetzung des
Nachlasses der Eltern und der Voreltern und von zum Gesammtgut gehörigen
Grundstücken und denselben gleichgestellten Rechten vor oder bei der Auseinander-
setzung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft;
7) der Konkursschuldner und der Zwangsvollstreckungsschuldner, sowie deren Ehe-
gatten, Eltern, Voreltern und Abkömmlinge für Erwerbungen aus der Konkurs-
masse oder aus der Zwangsversteigerung.
Dem Staatsoberhaupt und dem Fiskus anderer deutschen Staaten kann Befreiung
von der Umsatzsteuer gewährt werden, wenn der betreffende Staat Württemberg gegen-
über die gleiche Rücksicht übt.
Die Befreiung Ziff. 3 und 4 bezieht sich nur auf Gesellschaften und juristische Per-
sonen, die im Lande ihren Sitz haben. Sie kann jedoch auch Gesellschaften und juri-
stischen Personen gewährt werden, die in anderen deutschen Staaten ihren Sitz haben,
wenn der betreffende Staat Württemberg gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
III. Besteuerung in einigen besonderen Jiällen.
Art. 12.
1) Auseinandersetzungen zwischen Miteigenthümern über gemeinschaftliche Grundstücke
und zwischen Mitberechtigten über solche gemeinschaftliche Berechtigungen, welche den
Grundstücken gleichstehen, unterliegen insoweit der Umsatzsteuer, als ein Miteigenthümer
oder Mitberechtigter mehr erhält, als seinem Antheil entspricht, und hiefür ein Entgelt
zu gewähren hat.
2) Rechtsgeschäfte, welche die Uebertragung von Grundstücken und denselben gleich-
gestellten Rechten Seitens eines Gesellschafters an eine Gesellschaft irgend welcher Art,
sei es bei Errichtung derselben oder an eine bereits bestehende Gesellschaft, zum Gegen-
stand haben, unterliegen der Umsatzsteuer von dem Betrage des Entgelts einschließlich der
auf dem eingebrachten Gegenstande ruhenden, auf die Gesellschaft übergehenden Schulden
und des Werthes aller sonstigen ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen.
Ebenso unterliegt die entgeltliche Uebernahme von Grundstücken und denselben gleich-
gestellten Rechten aus dem Vermögen einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter der
Umsatzsteuer von dem Betrage des Entgelts. Der Eintritt oder Austritt eines Gesell-