Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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schafters, ohne Aenderung in dem Bestande des gesellschaftlichen Grundstücksvermögens, 
hat außer dem Falle des Abs. 6 eine Steuerpflicht nicht zur Folge. 
Wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des 8. 705 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer einfachen Kommanditgesellschaft 
Grundstücke oder denselben gleichgestellte Rechte an die Gesellschaft überträgt oder von 
der Gesellschaft übernimmt, so bleibt derjenige Theil des für die Uebertragung oder die 
Uebernahme der Grundstücke 2c. ausbedungenen Entgelts frei von der Umsatzsteuer, welcher 
der Betheiligung des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen entspricht. 
Dasselbe gilt, wenn ein Theilhaber einer Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft 
Grundstücke oder denselben gleichgestellte Rechte gegen Entgelt an die Gemeinschaft über- 
trägt oder von der Gemeinschaft übernimmt. Als Theilhaber einer Erbengemeinschaft 
gilt derjenige nicht, welcher den Antheil eines Erben an einem Nachlasse erworben hat. 
Die Vorschrift des Abs. 3 findet auch Anwendung, wenn eine Gesellschaft der daselbst 
bezeichneten Art Grundstücke und denselben gleichgestellte Rechte an eine andere solche Ge- 
sellschaft überträgt oder von derselben übernimmt, insoweit als Mitglieder der einen Ge- 
sellschaft auch als Gesellschafter bei der anderen Gesellschaft betheiligt sind. 
Wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft der in Abs. 3 bezeichneten Art infolge 
Ausscheidens der übrigen Gesellschafter sämmtliche Rechte am Gesellschaftsvermögen gegen 
Abfindung der übrigen Gesellschafter in seiner Person vereinigt, so unterliegt dieser 
Erwerb, soweit Grundstücke und diesen gleichgestellte Rechte zum Gesellschaftsvermögen 
gehören, in derselben Weise der Umsatzsteuer, wie wenn der Gesellschafter zur Zeit, wo 
diese Vereinigung eintrat, die Grundstücke 2c. von der Gesellschaft gegen Entgelt erworben 
hätte. Die Umsatzsteuer ist von dem Betrage des auf den Erwerb der Grundstücke rc. 
zu rechnenden Entgelts, der nöthigen Falls durch Schätzung zu ermitteln ist, zu entrichten. 
Die Steuerpflicht tritt mit dem Abschluß des Rechtsgeschäfts ein, durch welches die Ver- 
einigung der Rechte am Gesellschaftsvermögen in der Person des einen Gesellschafters 
bewirkt wird. 
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden entsprechende Anwendung, wenn 
ein Theilhaber einer Erbengemeinschaft infolge Ausscheidens der übrigen Theilhaber 
sämmtliche Rechte an dem Nachlasse gegen Abfindung der übrigen Theilhaber in seiner 
Person vereinigt.
	        
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