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IV. JFeltlekung der Umsahstener.
1. Verwaltung der Umsatzsteuer.
. Art. 13.
Die Verwaltung der Umsatzsteuer gehört zum Geschäftskreis der Steuerbehörden.
2. Mitwirkung der Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderer Behörden.
Art. 14.
Die Amtsgerichte, Grundbuchämter, Bezirksnotare und sonstigen öffentlichen Notare
sowie die Rathsschreiber haben bei dem Ansatz der Umsatzstener in folgender Weise mit-
zuwirken:
1) Den Grundbuchämtern, Bezirksnotaren und Rathsschreibern liegt ob, bei der
Beurkundung des den Anspruch auf lUebertragung begründenden Vertrags die
Umsatzsteuer vorläufig zu berechnen, dem Erwerber von deren Betrag Kenntniß
zu geben und ihn zur Bezahlung der Steuer an die ihm zu bezeichnende Steuer-
behörde aufzufordern, auch auf der Vertragsurkunde den vorläufig angesetzten
Betrag der Steuer zu vermerken. Zugleich haben dieselben der Stenerbehörde
zum Zwecke des Einzugs der Steuer unter Bezeichnung des Steuerpflichtigen
und des Steuerbetrags entsprechende Mittheilung zu machen.
Dieselbe Obliegenheit haben die von den Amtsgerichten aufgestellten Kom-
missäre für Zwangsversteigerungen bei Ertheilung des Zuschlags.
2) Erfolgt die Beurkundung des Vertrags durch einen öffentlichen Notar, der
nicht Bezirksnotar ist, so hat derselbe dem Bezirkssteueramt, in dessen Bezirt
das zuständige Grundbuchamt seinen Sitz hat, von dem Rechtsgeschäft unver-
weilt Anzeige zu erstatten, auch, daß dies geschehen, auf der Vertragsurkunde
zu vermerken.
Bei dem Eintrag der Rechtsänderung in das Grundbuch hat der Grundbuch-
beamte zu prüfen, ob der Ansatz der Umsatzsteuer und im Falle der Ziff. 2 die
Anzeige an die Steuerbehörde erfolgt ist, und, falls dies nicht geschehen, nach
Maßgabe der Vorschriften in Ziff. 1 zu verfahren.
4) Erfolgt die Beurkundung des Vertrages durch das Amtsgericht oder ist das
Amtsgericht zugleich Grundbuchamt, so hat dasselbe dem Bezirkssteneramt von
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