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40) In der Tarifnummer 88, Wandergewerbescheine, ist in Ziff. 1 statt:
„ bis 3 4“ zu setzen:
1 bis 5
In Ziff. 2 sind zu streichen die Worte: „vergl. mit II A 6 der Bekanntmachung vom
31. Oktober 1883 (Reg. Blatt S. 222)“.
Der letzte Absatz hat zu lauten:
Die Steuerpflicht nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Wandergewerbe-
steuer, vom 15. Dezember 1899 (Reg. Blatt S. 1163) wird hiedurch nicht berührt.
41) In der Tarifnummer 93, Wirthschaften, ist in I Ziff. 1 statt: „500%“
zu setzen:
1000 4
In 1 Ziff. 8 ist die Zahl 6 zu streichen.
In II Ziff. 1 ist nach den Worten „gewerbsmäßige Bierbrauer“ unter Streichung
des Wortes: „und“ einzuschalten:
sowie Flaschenbierhändler, welche ihr Gewerbe von Haus zu Haus, auf öffent-
lichen Wegen, Straßen und Plätzen, oder auf fremden Arbeitsstätten aus-
üben, ferner
42) Am Schluß des Sporteltarifs ist als neue Nummer anzufügen:
Nr. 97. Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an
Grundstücken (Gesetz, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken
und von Rechten an Grundstücken, vom 20. Dezember 1888, Reg. Blatt
S. 446, in der Fassung nach Art. 209 des Ausführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuch) neben der Umsatzsteuer:
1) für jede Verfügung, durch welche die Ermächtigung zur Vornahme von
Handlungen ertheilt wird, die zur Vorbereitung des Unternehmens er-
forderlich sind (Art. 6 des Gesetzeeses 2 bis 50 4
2) für die Entscheidung über die Feststellung des Plans zur Ausführung
einer Zwangsenteignung (Art. 21 und 23), sowie über eine spätere Aen-
derung des festgestellten Plans (Art. 200) . . bis 200%
3) für die Entscheidung über die Feistelung' der zu 1 gewährenden Entschädig-
ung (Art. 320 5 bis 200 4