Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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oder Großeltern, der Vormund, Gegenvormund oder Pfleger des Minderjährigen, der 
Gemeindewaisenrath und der Ausschuß der Landarmenbehörde. 
Vor der Beschlußfassung hat das Vormundschaftsgericht den Ausschuß der Land- 
armenbehörde, den Fürsorger oder den Vorstand der Anstalt zu hören, falls von den- 
selben nicht schon eine Aeußerung vorliegt. Der Beschluß ist den in Abs. 2 genannten 
Personen und Behörden zuzustellen. 
Gegen einen die Aufhebung der Zwangserziehung ablehnenden Beschluß des Vor- 
mundschaftsgerichts steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Gegen einen die 
Zwangserziehung aufhebenden Beschluß steht dieselbe dem Ausschuß der Landarmenbehörde 
mit aufschiebender Wirkung zu. 
Ein vom Vormundschaftsgericht abgewiesener Antrag auf Aufhebung der Zwangs- 
erziehung darf ohne Angabe neuer Thatsachen oder Beweismittel nicht vor Ablauf von 
sechs Monaten erneuert werden. 
Art. 17. 
In außergewöhnlichen Fällen kann auf Antrag des Ausschusses der Landarmen- 
behörde durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts die Zwangserziehung bis zum voll- 
endeten zwanzigsten Lebensjahr des Minderjährigen ausgedehnt werden, wenn dies zur 
Erreichung ihres Zwecks nothwendig erscheint. 
Vor der Beschlußfassung sind die in Art. 16 Abs. 2 bezeichneten Personen und 
Behörden, sowie der Minderjährige zu hören. Der Letztere kann verlangen, daß er von 
dem Vorsitzenden des Gemeindewaisenraths des Unterbringungsorts zu Protokoll ver- 
nommen wird. 
Gegen einen die Ausdehnung der Zwangserziehung anordnenden Beschluß des Vor- 
mundschaftsgerichts steht den Eltern oder Großeltern, dem Vormund, Gegenvormund 
oder Pfleger des Minderjährigen, sowie diesem selbst die sofortige Beschwerde zu. 
Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Ausdehnung der Zwangserziehung steht 
dem Ausschuß der Landarmenbehörde die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu.
	        
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