Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1291 
Art. 18. 
Das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten der Zwangserziehung Minderjähriger 
erfolgt gebührenfrei; die entstehenden Kosten werden auf die Staatskasse übernommen. 
Art. 19. 
Die Kosten der Zwangserziehung eines Minderjährigen einschließlich der durch die 
Fürsorge für ein geeignetes Unterkommen (Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1) oder 
durch die Beerdigung desselben erwachsenen Kosten hat derjenige Landarmenverband zu 
tragen, dessen Ausschuß für die Durchführung der Zwangserziehung zuständig ist. Die 
Kosten der vorsorglichen Unterbringung fallen der Staatskasse zur Last, wenn die An- 
ordnung in der Beschwerdeinstanz aufgehoben wird. 
Der Landarmenverband kann Ersatz seiner nothwendigen Aufwendungen von dem 
Zögling, sowie von demjenigen verlangen, welchem nach den Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs die Unterhaltspflicht gegenüber dem Zögling während der Zeit 
der Zwangserziehung obliegt. Die Ersparnisse des Zöglings dürfen keinesfalls zum 
Ersatz der Aufwendungen herangezogen werden; auf die Beerdigungskosten eines ver- 
storbenen Zöglings findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Vermögen die in Abs. 2 bezeichneten Personen die entstandenen Kosten nicht oder 
nur theilweise zu decken, so ist derjenige württembergische Ortsarmenverband, innerhalb 
dessen der Zögling am Tag des die Zwangserziehung anordnenden Beschlusses des Vor- 
mundschaftsgerichts seinen Unterstützungswohnsitz hat, zum Ersatz des fünften Theils 
der nicht gedeckten Kosten verpflichtet. Hat der Zögling zu dem bezeichneten Zeitpunkt 
keinen Unterstützungswohnsitz in Württemberg, so fallen die Kosten dem in Abs. 1 be- 
zeichneten Landarmenverband vollständig zur Last. Ersatzansprüche, welche auf Grund 
dieses Absatzes erhoben werden, verjähren in zwei Jahren vom Ablauf desjenigen 
Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist. 
Im Fall eintretender Ueberlastung eines unvermögenden Ortsarmenverbands soll 
ein gänzlicher oder theilweiser Erlaß des denselben treffenden Kostenantheils stattfinden. 
Ob und welcher Erlaß einzutreten hat, entscheidet im Streitfalle die dem betreffenden
	        
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