Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

S 
— 
S 
—1 
1299 
1) an Abkömmlinge, sofern dieselben aus gültigen Ehen stammen oder nach §. 1699 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als ehelich gelten, 
an legitimirte Kinder und deren Abkömmlinge (§§. 1719, 1722, 1736 und 
1737 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 
an uneheliche Kinder aus dem Nachlaß der Mutter und der mütterlichen 
Voreltern, 
2) an den Ehegatten; 
Vermögensanfälle, welche an das Staatsoberhaupt, den Staat oder das Reich 
erfolgen; 
Vermögenszuwendungen zu kirchlichen, wohlthätigen, Unterrichts= und sonstigen 
gemeinnützigen Zwecken, soweit dieselben in beweglichem Vermögen bestehen und 
nach der von dem Erblasser gegebenen Bestimmung nicht außerhalb des Deutschen 
Reichs oder eines deutschen Schutzgebiets zur Verwendung gelangen, oder ihre 
Verwendung innerhalb des Deutschen Reichs oder eines deutschen Schutzgebiets 
in anderer Weise gesichert ist; 
Vermögenszuwendungen an Dienstboten oder andere Personen, welche dem Hans- 
stand des Erblassers angehört und zu demselben in einem Dienstverhältniß ge- 
standen oder welche ihn oder ein Familienglied verpflegt haben, bis zum Betrag 
von je 1000 ¼; 
2. Anfälle, deren Gesammtwerth für eine Person den Betrag von 120 # nicht 
übersteigt. 
Art. 6. 
Die Erbschaftsstener darf in ihrem niedrigsten Satze zwei Prozent vom Werthe des 
lls nicht übersteigen und wird im Uebrigen für jede Etatsperiode durch das Finanz- 
nach den folgenden Grundsätzen bestimmt: 
A. 
Der niedrigste Prozentsatz findet Anwendung, wenn der Anfall gelangt 
1) an Eltern, vergl. Art. 5 lit. A 1, 
2) an voll= und halbbürtige Geschwister; 
. das 1 ½ fache dieses Satzes, wenn der Anfall gelangt 
1) an Großeltern und entferntere Voreltern, vergl. Art. # lit. A 1,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.