Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2) an Kinder und deren Abkömmlinge, sofern das Verhältniß auf Annahme an 
Kindesstatt beruht, 
3) an Schwiegerkinder, sowie an Stiefkinder und deren Abkömmlinge mit der 
Maßgabe, daß vor der Ehe geborene, durch nachgefolgte Ehe nicht legitimirte 
uneheliche Kinder einer Frau zu den Stiefkindern des Ehemannes derselben 
gerechnet werden, ferner an uneheliche Kinder aus dem Vermögen ihres natür- 
lichen Vaters, 
4) an Neffen und Nichten; 
. das Doppelte des Satzes A, wenn der Anfall gelangt 
1) an Stiefeltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern, 
2) an Oheime, Tanten, Großneffen und Großnichten; 
D. das Dreifache des Satzes A, wenn der Anfall gelangt an Großoheime, Groß- 
tanten, sowie an Kinder von Oheimen oder Tanten; 
E. das Vierfache des Satzes A in allen übrigen Fällen. 
In den Fällen des Art. 1 Abs. 1 lit. b und richtet sich die Steuer nach dem Ver- 
wandtschaftsverhältniß zwischen dem Erwerber und dem letzten Inhaber des Familien- 
fideikommisses oder Stammguts oder der Bezüge aus einer Familienstiftung. 
Im Uebrigen wird die Steuer nach dem Verhältniß des Erblassers zu dem Er- 
werber bemessen. 
Wenn ein mehrfaches Verwandtschaftsverhältniß zu dem Erblasser besteht oder Ver- 
wandtschaft und Schwägerschaft zusammentreffen, so ist die Steuer nach dem für den 
Steuerpflichtigen günstigsten Verhältniß zu berechnen. 
Art. 7. 
□ 
F 
Die Steuerpflicht tritt ein: 
1) bei Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichttheilen, sowie bei Schenkungen im 
Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 mit dem Erbfall; sie tritt 
jedoch außer Wirkung bei Erbschaften und Vermächtnissen, wenn der Erbe 
oder Vermächtnißnehmer von dem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht, bei 
Pflichttheilen, wenn der Pflichttheilsanspruch wegfällt; 
2) bei Zuwendungen, welche in Gemäßheit von Auflagen, Bedingungen oder 
ähnlichen Verfügungen des Erblassers erfolgen, mit dem Zeitpunkt, in welchem
	        
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