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2) an Kinder und deren Abkömmlinge, sofern das Verhältniß auf Annahme an
Kindesstatt beruht,
3) an Schwiegerkinder, sowie an Stiefkinder und deren Abkömmlinge mit der
Maßgabe, daß vor der Ehe geborene, durch nachgefolgte Ehe nicht legitimirte
uneheliche Kinder einer Frau zu den Stiefkindern des Ehemannes derselben
gerechnet werden, ferner an uneheliche Kinder aus dem Vermögen ihres natür-
lichen Vaters,
4) an Neffen und Nichten;
. das Doppelte des Satzes A, wenn der Anfall gelangt
1) an Stiefeltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern,
2) an Oheime, Tanten, Großneffen und Großnichten;
D. das Dreifache des Satzes A, wenn der Anfall gelangt an Großoheime, Groß-
tanten, sowie an Kinder von Oheimen oder Tanten;
E. das Vierfache des Satzes A in allen übrigen Fällen.
In den Fällen des Art. 1 Abs. 1 lit. b und richtet sich die Steuer nach dem Ver-
wandtschaftsverhältniß zwischen dem Erwerber und dem letzten Inhaber des Familien-
fideikommisses oder Stammguts oder der Bezüge aus einer Familienstiftung.
Im Uebrigen wird die Steuer nach dem Verhältniß des Erblassers zu dem Er-
werber bemessen.
Wenn ein mehrfaches Verwandtschaftsverhältniß zu dem Erblasser besteht oder Ver-
wandtschaft und Schwägerschaft zusammentreffen, so ist die Steuer nach dem für den
Steuerpflichtigen günstigsten Verhältniß zu berechnen.
Art. 7.
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F
Die Steuerpflicht tritt ein:
1) bei Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichttheilen, sowie bei Schenkungen im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 mit dem Erbfall; sie tritt
jedoch außer Wirkung bei Erbschaften und Vermächtnissen, wenn der Erbe
oder Vermächtnißnehmer von dem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht, bei
Pflichttheilen, wenn der Pflichttheilsanspruch wegfällt;
2) bei Zuwendungen, welche in Gemäßheit von Auflagen, Bedingungen oder
ähnlichen Verfügungen des Erblassers erfolgen, mit dem Zeitpunkt, in welchem