Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zuwendung hinzuzurechnen ist; der Erwerber der Zuwendung haftet wie ein Bürge. 
Hat der Beschwerte für einen eigenen Erwerb eine Steuer zu entrichten, so kann er 
die zufolge vorstehender Bestimmung von ihm bezahlte Steuer an dem Werth seines 
steuerbaren Anfalls in Abzug bringen. 
Ist ein Erbe oder Vermächtnißnehmer vor dem Wegfall des Ausschlagungsrechts 
gestorben, so trifft die Steuerpflicht den Erben desselben nach Verhältniß seines Erb- 
antheils. Für die Berechnung der Steuer ist das Verhältniß des letzten Erwerbers zu 
dem ursprünglichen Erblasser maßgebend. 
Art. 9. 
Die Erbschaftssteuer wird nach dem Antheil jedes einzelnen Erwerbers eines Au- 
falles für diesen besonders berechnet und angesetzt. 
Jeder Inhaber, Nutzungsberechtigter oder Verwalter kann bis zum Betrag der in 
seinen Händen befindlichen Bestandtheile des steuerpflichtigen Vermögens für die Stener, 
beziehungsweise die Sicherheitsleistung (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 
Abs. 2) in Anspruch genommen werden. 
Erb= und Vermächtnißberechtigte oder Vertreter und Bevollmächtigte von solchen, 
sowie Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter und Verwalter von Familienstiftungen, 
welche steuerpflichtige Vermögenstheile ausfolgen, bevor die von dem Erwerber derselben 
zu entrichtende Erbschaftssteuer bezahlt oder sichergestellt ist, haften für diese Steuer 
persönlich, sofern nicht nachgewiesen wird, daß sie bei der Ausfolge ein Verschulden nicht 
trifft. Auf Steuernachforderungen bezieht sich diese Haftung nicht. 
Art. 10. 
Die Erbschaftssteuer ist von dem gemeinen Werthe des angefallenen Vermögens 
und, sofern nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Auseinandersetzung 
unter den Erben der Ertragswerth zu Grund zu legen ist (Bürgerliches Gesetzbuch 
88. 2049, 2312), nach diesem zu berechnen und anzusetzen nach Abzug der persönlichen, 
dem Erben zur Last fallenden Schulden des Erblassers, sowie des Werthes der auf dem 
Vermögen allein oder verhältnißmäßig haftenden Lasten und Verbindlichkeiten. 
Ist eine Zuwendung mit der Auflage oder Bedingung von Leistungen verbunden,
	        
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