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Art. 12.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt
oder auf einen bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt hinausgerückt ist, unterliegt der
Besteuerung, wenn die Bedingung eingetreten oder der Zeitpunkt des Vermögenserwerbs
herbeigekommen ist; die Behörde kann jedoch bis dahin Sicherstellung der Steuer fordern.
Unter einer auflösenden Bedingung oder bis zu einem unbestimmten Endtermin er-
worbenes Vermögen ist wie unbedingt erworbenes zu versteuern, bei dem Eintritt der
Bedingung oder des Endtermins ist jedoch die bezahlte Steuer unter Abzug des dem
Werthe der gehabten Nutzung entsprechenden Steuerbetrags zurückzuerstatten. Ist der
Endtermin ein bestimmter, so ist die Steuer aus dem bis zum Eintritt desselben zu
berechnenden Nutzungswerthe anzusetzen.
Lasten und Leistungen, welche den Werth der steuerpflichtigen Masse vermindern,
werden, wenn sie von einer aufschiebenden Bedingung abhängen oder auf einen bestimmten
oder unbestimmten Anfangstermin hinansgerückt sind, zunächst nicht abgezogen, wenn
aber die Bedingung oder der Anfangstermin eintritt, kann die zuviel bezahlte Steuer
zurückgefordert werden. Lasten und Leistungen, deren Fortdauer von einer auflösenden
Bedingung abhängt, mit Ausnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren ab-
zuziehender Werth nach den Bestimmungen in Art. 11 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 sich
berechnet, werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Beim Eintritt der Bedingung ist
jedoch derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein
würde, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei Berechnung der Steuner
bekannt gewesen wäre. Es kann Sicherstellung dieses Anspruchs gefordert werden.
Unsichere und bestrittene Forderungen oder sonstige Vermögenstheile, welche keine
sofortige Werthsbestimmung zulassen, werden nach ihrem muthmaßlichen Werthe in Berech-
nung genommen. Art. 13.
Ist eine Erbschaft auf den Tod des Erwerbers einem Dritten herauszugeben, so
wird der Vorerbe als Nutzungsberechtigter, der Nacherbe als Erwerber der Substanz
behandelt. Ist nur dasjenige, was übrig gelassen wird, herauszugeben, so ist für den
Vorerben der Betrag des Anfalls, für den Nacherben dasjenige, was an ihn gelangt,
zu Grunde zu legen; der Vorerbe kann die bezahlte Steuer nicht zurückfordern. Diese
Vorschriften finden auf Nachvermächtnisse entsprechende Anwendung.