Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 12. 
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt 
oder auf einen bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt hinausgerückt ist, unterliegt der 
Besteuerung, wenn die Bedingung eingetreten oder der Zeitpunkt des Vermögenserwerbs 
herbeigekommen ist; die Behörde kann jedoch bis dahin Sicherstellung der Steuer fordern. 
Unter einer auflösenden Bedingung oder bis zu einem unbestimmten Endtermin er- 
worbenes Vermögen ist wie unbedingt erworbenes zu versteuern, bei dem Eintritt der 
Bedingung oder des Endtermins ist jedoch die bezahlte Steuer unter Abzug des dem 
Werthe der gehabten Nutzung entsprechenden Steuerbetrags zurückzuerstatten. Ist der 
Endtermin ein bestimmter, so ist die Steuer aus dem bis zum Eintritt desselben zu 
berechnenden Nutzungswerthe anzusetzen. 
Lasten und Leistungen, welche den Werth der steuerpflichtigen Masse vermindern, 
werden, wenn sie von einer aufschiebenden Bedingung abhängen oder auf einen bestimmten 
oder unbestimmten Anfangstermin hinansgerückt sind, zunächst nicht abgezogen, wenn 
aber die Bedingung oder der Anfangstermin eintritt, kann die zuviel bezahlte Steuer 
zurückgefordert werden. Lasten und Leistungen, deren Fortdauer von einer auflösenden 
Bedingung abhängt, mit Ausnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren ab- 
zuziehender Werth nach den Bestimmungen in Art. 11 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 sich 
berechnet, werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Beim Eintritt der Bedingung ist 
jedoch derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein 
würde, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei Berechnung der Steuner 
bekannt gewesen wäre. Es kann Sicherstellung dieses Anspruchs gefordert werden. 
Unsichere und bestrittene Forderungen oder sonstige Vermögenstheile, welche keine 
sofortige Werthsbestimmung zulassen, werden nach ihrem muthmaßlichen Werthe in Berech- 
nung genommen. Art. 13. 
Ist eine Erbschaft auf den Tod des Erwerbers einem Dritten herauszugeben, so 
wird der Vorerbe als Nutzungsberechtigter, der Nacherbe als Erwerber der Substanz 
behandelt. Ist nur dasjenige, was übrig gelassen wird, herauszugeben, so ist für den 
Vorerben der Betrag des Anfalls, für den Nacherben dasjenige, was an ihn gelangt, 
zu Grunde zu legen; der Vorerbe kann die bezahlte Steuer nicht zurückfordern. Diese 
Vorschriften finden auf Nachvermächtnisse entsprechende Anwendung.
	        
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