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Erwirbt ein Erbschaftssteuerpflichtiger Vermögen, dessen Nutzung ein Dritter hat
oder erwirbt, so kann er alsbald bei dem Vermögenserwerb die ihn treffende Steuer
entrichten, bei deren Berechnung in diesem Falle von dem Werthe des Vermögens der
Werth der Nutzungsberechtigung in Abzug zu bringen ist; er kann aber auch die Steuer
erst nach Beendigung der Nutzungsberechtigung und zwar alsdann aus dem vollen Ver-
mögenswerthe bezahlen. In diesem Falle kann für die Stener Sicherheit verlangt
werden.
Der Erwerber der lebenslänglichen oder zeitlichen Nutzungsberechtigung ist für die
ihn selbst treffende Steuer sofort mit dem Zeitpunkte des Erwerbes steuerpflichtig.
Wenn — abgesehen von den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft des Bürger-
lichen Gesetzbuchs §. 1483 — ein überlebender Ehegatte mit mehrerkn Kindern die
eheliche Gütergemeinschaft fortsetzt, so wird, sofern nicht von dem Steuerpflichtigen als-
bald nach dem Vermögensanfall ein anderer Antrag gestellt wird, die Versteuerung des
beim Tode eines Kindes an den überlebenden Ehegatten, seine Geschwister oder deren
Abkömmlinge gelangenden Anfalles bis zu Auflösung der Gütergemeinschaft ausgesetzt
und erfolgt nach Maßgabe des alsdann vorhandenen Vermögens.
Art. 11.
Die Ermittlung und Feststellung der steuerbaren Anfälle, sowie der Ansatz und der
Einzug der Erbschaftssteuer erfolgt durch die Bezirkssteuerämter unter der Leitung des
Steuerkollegiums und der Oberaufsicht des Finanzministeriums.
Zuständig ist das Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines württembergischen Wohnsitzes seinen
Aufenthalt hatte. Ist ein steuerbarer Erwerb aus dem Nachlaß eines Erblassers, der
in Württemberg weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, angefallen, so ist bei unbeweg-
lichem Vermögen das Bezirkssteueramt zuständig, in dessen Bezirk dasselbe gelegen ist,
bei beweglichem Vermögen, wenn dasselbe einer in Württemberg wohnhaften oder sich
aufhaltenden Person angefallen ist, das Bezirkssteueramt des Wohnsitzes oder Aufent-
haltsorts des Erwerbers, im Uebrigen dasjenige Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk sich
das steuerbare Vermögen oder ein größerer Theil desselben befindet.
Bei der Nachfolge in Familienfideikommisse und Stammgüter ist das Bezirkssteuer-
amt, in dessen Bezirk das Familienfideikommiß= oder Stammgut gelegen ist oder bei