Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Erwirbt ein Erbschaftssteuerpflichtiger Vermögen, dessen Nutzung ein Dritter hat 
oder erwirbt, so kann er alsbald bei dem Vermögenserwerb die ihn treffende Steuer 
entrichten, bei deren Berechnung in diesem Falle von dem Werthe des Vermögens der 
Werth der Nutzungsberechtigung in Abzug zu bringen ist; er kann aber auch die Steuer 
erst nach Beendigung der Nutzungsberechtigung und zwar alsdann aus dem vollen Ver- 
mögenswerthe bezahlen. In diesem Falle kann für die Stener Sicherheit verlangt 
werden. 
Der Erwerber der lebenslänglichen oder zeitlichen Nutzungsberechtigung ist für die 
ihn selbst treffende Steuer sofort mit dem Zeitpunkte des Erwerbes steuerpflichtig. 
Wenn — abgesehen von den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs §. 1483 — ein überlebender Ehegatte mit mehrerkn Kindern die 
eheliche Gütergemeinschaft fortsetzt, so wird, sofern nicht von dem Steuerpflichtigen als- 
bald nach dem Vermögensanfall ein anderer Antrag gestellt wird, die Versteuerung des 
beim Tode eines Kindes an den überlebenden Ehegatten, seine Geschwister oder deren 
Abkömmlinge gelangenden Anfalles bis zu Auflösung der Gütergemeinschaft ausgesetzt 
und erfolgt nach Maßgabe des alsdann vorhandenen Vermögens. 
Art. 11. 
Die Ermittlung und Feststellung der steuerbaren Anfälle, sowie der Ansatz und der 
Einzug der Erbschaftssteuer erfolgt durch die Bezirkssteuerämter unter der Leitung des 
Steuerkollegiums und der Oberaufsicht des Finanzministeriums. 
Zuständig ist das Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines 
Todes seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines württembergischen Wohnsitzes seinen 
Aufenthalt hatte. Ist ein steuerbarer Erwerb aus dem Nachlaß eines Erblassers, der 
in Württemberg weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, angefallen, so ist bei unbeweg- 
lichem Vermögen das Bezirkssteueramt zuständig, in dessen Bezirk dasselbe gelegen ist, 
bei beweglichem Vermögen, wenn dasselbe einer in Württemberg wohnhaften oder sich 
aufhaltenden Person angefallen ist, das Bezirkssteueramt des Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsorts des Erwerbers, im Uebrigen dasjenige Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk sich 
das steuerbare Vermögen oder ein größerer Theil desselben befindet. 
Bei der Nachfolge in Familienfideikommisse und Stammgüter ist das Bezirkssteuer- 
amt, in dessen Bezirk das Familienfideikommiß= oder Stammgut gelegen ist oder bei
	        
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