Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Der Empfang der Anmeldung ist auf Verlangen unter einer vorzulegenden Doppel- 
schrift der Anmeldung zu bescheinigen. 
Art. 16. 
Die Verpflichtung zur Anmeldung fällt weg, wenn vor Ablauf der Anmeldungs- 
frist die Steuerpflicht nachträglich außer Wirkung getreten ist (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1) 
oder einem Anmeldungspflichtigen von einem Bezirkssteueramt die Aufforderung zur Aus- 
kunftsertheilung über die steuerbaren Anfälle zugeht oder das Bezirkssteueramt von dem 
Anfall amtliche Kenntniß erhält. 
Wird auf Antrag eine amtliche Inventarisation des Nachlasses oder eine Aus- 
einandersetzung desselben durch das Nachlaßgericht vorgenommen, so ist mit dem recht- 
zeitig Art. 15 Abs. 2 und 5) hierauf gestellten Antrag die Anmeldungsfrist gleichfalls 
als gewahrt anzusehen. 
Art. 17. 
Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter und Nachlaßpfleger, sowie Verwalter 
von Familienstiftungen sind verpflichtet, dem zuständigen Bezirkssteneramt nach Maß- 
gabe der hierüber im Verwaltungswege ergehenden Anweisungen die für die Ermittlung 
der sämmtlichen stenerbaren Anfälle und die Festsetzung der Steuer weiter erforderliche 
Auskunft rechtzeitig zu ertheilen. Hiezu sind auch diejenigen Erben verbunden, welche 
für ihre Person keiner Steuerpflicht unterliegen. Die gleiche Pflicht trifft Vermächtniß- 
nehmer und die sonstigen Erwerber steuerbarer Anfälle hinsichtlich des an sie gelangenden 
Anfalles. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die gesetzlichen Vertreter und auf 
die Bevollmächtigten der Erben, Vermächtnißnehmer und sonstiger Erwerber steuerbarer 
Anfelle. 
Auf Verlangen müssen dem Bezirkssteueramt alle den Anfall betreffenden Urkunden, 
insbesondere letztwillige Verfügungen, Erwerbsnachweise und die Beweismittel für die 
von der Masse abzuziehenden Schulden und über sonstige die Masse verringernde An- 
sprüche in der Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitgetheilt werden. 
Art. 18. 
Findet eine amtliche Inventarisation des Nachlasses oder eine Auseinandersetzung 
desselben durch das ordentliche Nachlaßgericht statt, so steht den in Art. 17 genannten 
Personen frei, die erforderliche Auskunft in Betreff der steuerbaren Anfälle auch bei dem
	        
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