Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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ordentlichen Nachlaßgericht abzugeben und sich dabei insbesondere auf die bei diesem er— 
wachsenen Urkunden zu berufen. Doch kann das Bezirkssteueramt jederzeit die Sache 
an sich ziehen. 
Art. 19. 
Auch wenn eine amtliche Inventarisation oder Auseinandersetzung des Nachlasses 
nicht stattfindet, sind die zuständigen Bezirksnotare verpflichtet, hinsichtlich der Erfüllung 
der Auskunftspflicht (Art. 17) den Betheiligten auf Ansuchen nach Maßgabe der hier— 
über ergehenden Verwaltungsvorschriften beizustehen. 
Art. 20. 
Die Gerichte und Nachlaßbehörden haben die bei ihnen eröffneten oder nach der Er— 
öffnung zu ihren Akten gegebenen Testamente, Erbverträge und andere in Absicht auf 
steuerpflichtige Rechtsvorgänge errichtete Urkunden den Bezirkssteuerämtern auf Verlangen 
in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zur Einsichtnahme mitzutheilen. In gleicher Weise 
sind sämmtliche Staats- und Gemeindebehörden verpflichtet, die Akten und Urkunden, die 
sich auf Erbschaften, Fideikommisse und Stammgüter, Stiftungen, Schenkungen und 
dergleichen beziehen, den Bezirkssteuerämtern auf Verlaugen zur Einsichtnahme zu 
überlassen. 
Art. 21. 
Sind die vorliegenden Angaben und Beweismittel zur Beseitigung aller Zweifel 
und Anstände nicht hinreichend, bestehen insbesondere Bedenken gegen die mitgetheilten 
Werthsansätze, so ist das Bezirkssteueramt befugt, weitere Erhebungen anzustellen, ins- 
besondere die Vorweisung der steuerbaren Gegenstände zu verlangen, deren Werth selb- 
ständig zu ermitteln und festzustellen, auch Zeugen und Sachverständige nichteidlich zu 
vernehmen. Hiebei kommen die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Recht 
zur Verweigerung des Zeugnisses oder eines Gutachtens entsprechend zur Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn in Beziehung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von 
dem Nachlaßgericht übergebenen Inventare, Auseinandersetzungsurkunden und Erklärungen 
der Betheiligten (Art. 18 und 19) erhebliche Zweifel bestehen sollten. 
Zeugen und Sachverständige, welche unentschuldigt ausbleiben oder ohne gesetzlichen 
Grund die Ablegung des Zeugnisses oder Gutachtens verweigern, werden auf Antrag 
des Bezirkssteueramts durch den Amtsrichter vernommen. Erscheint die Beeidigung eines
	        
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