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ordentlichen Nachlaßgericht abzugeben und sich dabei insbesondere auf die bei diesem er—
wachsenen Urkunden zu berufen. Doch kann das Bezirkssteueramt jederzeit die Sache
an sich ziehen.
Art. 19.
Auch wenn eine amtliche Inventarisation oder Auseinandersetzung des Nachlasses
nicht stattfindet, sind die zuständigen Bezirksnotare verpflichtet, hinsichtlich der Erfüllung
der Auskunftspflicht (Art. 17) den Betheiligten auf Ansuchen nach Maßgabe der hier—
über ergehenden Verwaltungsvorschriften beizustehen.
Art. 20.
Die Gerichte und Nachlaßbehörden haben die bei ihnen eröffneten oder nach der Er—
öffnung zu ihren Akten gegebenen Testamente, Erbverträge und andere in Absicht auf
steuerpflichtige Rechtsvorgänge errichtete Urkunden den Bezirkssteuerämtern auf Verlangen
in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zur Einsichtnahme mitzutheilen. In gleicher Weise
sind sämmtliche Staats- und Gemeindebehörden verpflichtet, die Akten und Urkunden, die
sich auf Erbschaften, Fideikommisse und Stammgüter, Stiftungen, Schenkungen und
dergleichen beziehen, den Bezirkssteuerämtern auf Verlaugen zur Einsichtnahme zu
überlassen.
Art. 21.
Sind die vorliegenden Angaben und Beweismittel zur Beseitigung aller Zweifel
und Anstände nicht hinreichend, bestehen insbesondere Bedenken gegen die mitgetheilten
Werthsansätze, so ist das Bezirkssteueramt befugt, weitere Erhebungen anzustellen, ins-
besondere die Vorweisung der steuerbaren Gegenstände zu verlangen, deren Werth selb-
ständig zu ermitteln und festzustellen, auch Zeugen und Sachverständige nichteidlich zu
vernehmen. Hiebei kommen die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Recht
zur Verweigerung des Zeugnisses oder eines Gutachtens entsprechend zur Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn in Beziehung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von
dem Nachlaßgericht übergebenen Inventare, Auseinandersetzungsurkunden und Erklärungen
der Betheiligten (Art. 18 und 19) erhebliche Zweifel bestehen sollten.
Zeugen und Sachverständige, welche unentschuldigt ausbleiben oder ohne gesetzlichen
Grund die Ablegung des Zeugnisses oder Gutachtens verweigern, werden auf Antrag
des Bezirkssteueramts durch den Amtsrichter vernommen. Erscheint die Beeidigung eines