Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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forderungen beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahrs, in welchem die Bezahlung 
der Steuer verlangt werden konnte, die Verjährung sichergestellter Steuerforderungen 
nicht vor dem Ablauf desjenigen Kalenderjahrs, in welchem die Sicherheit erloschen ist. 
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Steuer lauft vom Tage der 
geleisteten Zahlung an oder, falls der Grund der Zurückforderung erst später eingetreten 
ist, von dem Tage an, an welchem die Verbindlichkeit zur Steuerrückzahlung entstanden 
ist. Sie wird durch das Anbringen der Rückforderung bei der Behörde, an welche die 
Zahlung geleistet wurde, unterbrochen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Schenkungssteuer. 
Art. 26. 
Die Schenkungssteuer wird erhoben von den — nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a 
und Abs. 2 unter die Erbschaftssteuer fallenden — Schenkungen 
a. an unbeweglichem Vermögen (vergl. Art. 2 Abs. 3), das sich innerhalb Württem- 
bergs befindet, 
b. an beweglichem Vermögen, wenn der Beschenkte in Württemberg einen Wohnsitz hat. 
Eine auswärts auferlegte Steuer ist an der württembergischen in Abzug zu bringen. 
Art. 4 findet auch bei der Schenkungssteuer Anwendung. 
Der Besteuerung unterliegen auch die mit der Auflage oder Bedingung von Leist- 
ungen beschwerten Schenkungen. Sind die betreffenden Leistungen in Geld schätzbar, so 
kommt ihr Werth von dem zu bestenernden Werth der Schenkung in Abzug. Die Em- 
pfänger solcher Leistungen sind ihrerseits der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes 
zu unterwerfen, wenn ihre Empfänge sich als Schenkung von Seiten des ursprünglichen 
Schenkers darstellen. 
Art. 27. 
Befreit von der Schenkungssteuer sind: 
A. die Schenkungen 
1) an Abkömmlinge (Art. 5, & 1), 
2) an den Ehegatten, 
3) an das Staatsoberhaupt, den Staat oder das Reich;
	        
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