Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Vollendung der aufgegebenen Arbeit befreit jedoch den Gefangenen nicht von der Verpfli t 
tung zum Fortarbeiten während der ganzen festgesetzten Arbeitszeit. 
Läßt die Art der Beschäftigung die Bestimmung einer täglichen Arbeitsaufgabe nicht zu, 
durch regelmäßige Kontrolle dafür zu sorgen, daß der einzelne Gefangene täglich das leiste, was. 
nach seiner Körperkraft, Fähigkeit und Uebung bei angestrengter Thätigkeit zu leisten vermag. 
S. 58. 
Wer die Arbeit verweigert oder durch sein Verschulden Arbeitsrückstände erwachsen läßt wir- 
mit angemessener Disciplinarstrafe belegt. Wn 
Der Ertrag der Arbeit gehört der Anstaltskasse. Es wird jedoch den fleißigen Ge 
von dem Ertrag ihrer Arbeit ein Theil als Arbeitsbelohnung — „Nebenverdienst“ — bewigie: 
Der Nebenverdienst beträgt höchstens 20 Pfennig für den Arbeitstag. Er wird von der Verwaltur 
nach Maßgabe des Fleißes, des sonstigen Betragens und der Arbeitsleistung des einzelnen Gefan en. 
festgesetzt. Der Nebenverdienst soll den vierten Theil des Gesammtverdienstes des Gefangenen 8 
übersteigen, darf jedoch dann, wenn der letztere unter 28 Pfennig täglich beträgt, bis zu 7 Pf enn 
angesetzt werden. Eine Erhöhung des Nebenverdienstes über den Betrag von 20 Pfennig tägli . 
mit Zustimmung des Strafanstaltenkollegiums dann zulässig, wenn in Folge hervorragenden Fl * 
eines Gefangenen der vierte Theil seines Gesammtverdienstes andauernd sich über den Betrag n 
20 Pfennig erhebt. « 
Für Arbeiten, welche hinter der gestellten täglichen Arbeitsaufgabe (8. 57) zurückbleiben 
kein Nebenverdienst gutgeschrieben. « 
Wegen üblen Betragens und wegen Unfleißes kann der Nebenverdienst zeitlich, übrigen 
stens auf vier Wochen, ganz entzogen werden. 
fangene 
wi: 
S lãn. 
8. 59. 
Von dem Nebenverdienst der Gefangenen muß jedenfalls soviel zurückgelegt werden, da 
ihrer Entlassung die Mittel zur Bestreitung der Kosten der Heimreise besitzen. Auch 
Falls ein Theil des Nebenverdienstes zur Instandsetzung oder Beschaffung der für der 
bei der Entlassung nothwendigen Kleidungsstücke zurückzulegen. 
Von den weiteren Ersparnissen, soweit sie nicht zur Tilgung während der Strafzeit 
dener Ersatzverbindlichkeiten nöthig sind oder zur Anschaffung erlaubter Genußmittel G. 3 
wendet werden, dürfen die Gefangenen während der Dauer ihrer Strafzeit mit Bewillig 
Vorstandes nützliche Gegenstände, z. B. Bücher, andere Lehrmittel, Kleidungsstücke, Arbeitsw 
für sich anschaffen oder Unterstützungen an die Ihrigen absenden. Der Rest ist zu Erleichter 
Förderung des ehrlichen Fortkommens der Gefangenen nach ihrer Entlassung zu verwenden. 
Ein rechtlicher Anspruch auf Herausgabe des gutgeschriebenen Betrags steht den Gefa 
gegenüber der Anstaltsverwaltung nicht zu und es ist daher die Pfändung des gutges 
Betrags ausgeschlossen. 
Falls der Gefangene in der Strafanstalt verstirbt, so fällt der gutgeschriebene Betrag der? 
(„daß sie 
ist geeignen- 
1 Gefangen. 
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8) ve 
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erkzeur 
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ngen. 
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