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Die Vollendung der aufgegebenen Arbeit befreit jedoch den Gefangenen nicht von der Verpfli t
tung zum Fortarbeiten während der ganzen festgesetzten Arbeitszeit.
Läßt die Art der Beschäftigung die Bestimmung einer täglichen Arbeitsaufgabe nicht zu,
durch regelmäßige Kontrolle dafür zu sorgen, daß der einzelne Gefangene täglich das leiste, was.
nach seiner Körperkraft, Fähigkeit und Uebung bei angestrengter Thätigkeit zu leisten vermag.
S. 58.
Wer die Arbeit verweigert oder durch sein Verschulden Arbeitsrückstände erwachsen läßt wir-
mit angemessener Disciplinarstrafe belegt. Wn
Der Ertrag der Arbeit gehört der Anstaltskasse. Es wird jedoch den fleißigen Ge
von dem Ertrag ihrer Arbeit ein Theil als Arbeitsbelohnung — „Nebenverdienst“ — bewigie:
Der Nebenverdienst beträgt höchstens 20 Pfennig für den Arbeitstag. Er wird von der Verwaltur
nach Maßgabe des Fleißes, des sonstigen Betragens und der Arbeitsleistung des einzelnen Gefan en.
festgesetzt. Der Nebenverdienst soll den vierten Theil des Gesammtverdienstes des Gefangenen 8
übersteigen, darf jedoch dann, wenn der letztere unter 28 Pfennig täglich beträgt, bis zu 7 Pf enn
angesetzt werden. Eine Erhöhung des Nebenverdienstes über den Betrag von 20 Pfennig tägli .
mit Zustimmung des Strafanstaltenkollegiums dann zulässig, wenn in Folge hervorragenden Fl *
eines Gefangenen der vierte Theil seines Gesammtverdienstes andauernd sich über den Betrag n
20 Pfennig erhebt. «
Für Arbeiten, welche hinter der gestellten täglichen Arbeitsaufgabe (8. 57) zurückbleiben
kein Nebenverdienst gutgeschrieben. «
Wegen üblen Betragens und wegen Unfleißes kann der Nebenverdienst zeitlich, übrigen
stens auf vier Wochen, ganz entzogen werden.
fangene
wi:
S lãn.
8. 59.
Von dem Nebenverdienst der Gefangenen muß jedenfalls soviel zurückgelegt werden, da
ihrer Entlassung die Mittel zur Bestreitung der Kosten der Heimreise besitzen. Auch
Falls ein Theil des Nebenverdienstes zur Instandsetzung oder Beschaffung der für der
bei der Entlassung nothwendigen Kleidungsstücke zurückzulegen.
Von den weiteren Ersparnissen, soweit sie nicht zur Tilgung während der Strafzeit
dener Ersatzverbindlichkeiten nöthig sind oder zur Anschaffung erlaubter Genußmittel G. 3
wendet werden, dürfen die Gefangenen während der Dauer ihrer Strafzeit mit Bewillig
Vorstandes nützliche Gegenstände, z. B. Bücher, andere Lehrmittel, Kleidungsstücke, Arbeitsw
für sich anschaffen oder Unterstützungen an die Ihrigen absenden. Der Rest ist zu Erleichter
Förderung des ehrlichen Fortkommens der Gefangenen nach ihrer Entlassung zu verwenden.
Ein rechtlicher Anspruch auf Herausgabe des gutgeschriebenen Betrags steht den Gefa
gegenüber der Anstaltsverwaltung nicht zu und es ist daher die Pfändung des gutges
Betrags ausgeschlossen.
Falls der Gefangene in der Strafanstalt verstirbt, so fällt der gutgeschriebene Betrag der?
(„daß sie
ist geeignen-
1 Gefangen.
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