Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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daß mit der rechtzeitigen Abgabe des beantworteten Fragebogens die regelmäßig 
sechswöchige Anmeldungsfrist (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes) gewahrt wird. 
3) Ist ein Betheiligter nicht in der Lage, eine oder mehrere der ihm vorgelegten 
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Fragen rechtzeitig zu beantworten, so soll er den Grund der Unterlassung bei 
der Rückgabe des Fragebogens bemerken. Ist bei dem Eingang eines solchen 
noch nicht vollständig beantworteten Fragebogens die den Vorsitzenden der Nach- 
laßgerichte gemäß dieser Verfügung obliegende Mitwirkung zur Ermittlung 
der mit einem Erbfall verbundenen steuerbaren Anfälle im Uebrigen erledigt, 
so kann der Vorsitzende des Nachlaßgerichts alles Weitere dem Bezirkssteuer- 
amt überlassen. Dasselbe kann geschehen, wenn die Beantwortung ganz oder 
theilweise verweigert, oder trotz wiederholter Aufforderung nicht abgegeben wird. 
Hat der Vorsitzende des Nachlaßgerichts nach dem Eingang eines noch nicht 
vollständig beantworteten Fragebogens in derselben Nachlaßsache auch sonst noch 
thätig zu sein, hat derselbe insbesondere in Gemäßheit der Art. 18 und 19 
des Gesetzes bei der Aufnahme und Feststellung des Bestands und Werths 
der steuerbaren Vermögensanfälle mitzuwirken, so liegt ihm ob, denjenigen, 
welche die Beantwortung einer Frage für später zugesagt haben, zu diesem 
Behufe einen weiteren Fragebogen zugehen zu lassen. 
Wünscht ein Betheiligter die an ihn gerichteten Fragen mündlich zu beant- 
worten, so kann er seine Angaben dem Vorsitzenden des Nachlaßgerichts und 
in dessen Abwesenheit dem Rathsschreiber soweit thunlich unter Benützung des 
Fragebogens zu Protokoll geben. Wohnt der Betheiligte nicht in dem Bezirk 
des zuständigen Nachlaßgerichts, so kann er seine Antworten auch dem Vor- 
sitzenden des Nachlaßgerichts seines Wohnorts und in dessen Abwesenheit dem 
betreffenden Rathsschreiber zu Protokoll geben. 
Sind mehrere Personen an einem Erbfall in gleicher Weise oder aus dem- 
selben Rechtsgrund betheiligt, so kann, soweit nicht bei einzelnen besondere 
Umstände vorliegen, die Beantwortung der Fragen für alle auf einem Frage- 
bogen und durch einen der Betheiligten Namens der anderen erfolgen; hie-
	        
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