Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Dem Ermessen des Vorstands ist jedoch anheimgestellt, Gefangenen, welche sich gut aufführen 
an den Nachmittagen auch die Verrichtung geräuschloser Arbeiten zu gestatten. Deren Erlös fal. 
den Gefangenen ausschließlich zu. 
8. 64. 
Die Gefangenen stehen unter der besonderen Seelsorge des Hausgeistlichen ihrer Konfession 
welcher sich von dem Stand der religiösen Bildung der Einzelnen und von ihrer Sinnesart die zur 
Einwirkung auf die Gefangenen nöthige Kenntniß zu verschaffen hat. Der Hausgeistliche hat zu 
diesem Behuf insbesondere auch die Arbeitszimmer und die Krankenzimmer zu besuchen und in den 
geeigneten Fällen mit den Gefangenen eine Besprechung unter vier Augen zu halten. « 
8. 65. 
Israelitischen Gefangenen ist gestattet, am Sabbath und an den 13 hohen Festtagen in einen: 
besonderen Lokal ihre Andachtsübungen zu halten. « 
Sie sind an den genannten Tagen nicht zur Arbeit verpflichtet, haben dagegen an den Sonn 
tagen und den christlichen Festtagen zu arbeiten, wofern hiedurch nicht eine Störung der Sonntags. 
ruhe verursacht wird. 
Es ist Fürsorge zu treffen, daß auf Wunsch der israelitischen Gefangenen die Anstalt einige 
male des Jahrs von dem Bezirksrabbiner besucht und von ihm eine Predigt abgehalten, auch für 
die religiösen Bedürfnisse der Gefangenen gesorgt werde. 
S. 66. 
Bei Todesfällen wird vor der Beerdigung oder Abführung des Leichnams, in Gegenwart der 
Gefangenen oder wenigstens der Zimmergenossen des Verstorbenen von dem Haussgeistlichen eine Red. 
gehalten oder ein Gebet gesprochen. " 
S. 67. 
Die Gefangenen sind bis zum zurückgelegten dreißigsten Lebensjahr schulpflichtig, soweit sie des 
Unterrichts noch bedürfen. Darüber, ob das Letztere zutrifft, hat der Vorstand im Einverständnif. 
mit dem Hausgeistlichen zu entscheiden und er kann demgemäß einzelne im schulpflichtigen Alter 
stehende Gefangene von der Theilnahme am Schulunterricht entbinden. 
Unterricht wird in denjenigen Gegenständen ertheilt, welche in den Volksschulen gelehrt werden 
Aelteren Gefangenen ist auf ihren Wunsch die Theilnahme am Schulunterricht zu gestatten- 
wenn sich davon ein günstiger Erfolg erwarten läßt. ' 
Die Schule zerfällt in einzelne Klassen, deren Zahl nach Bedürfniß festgestellt ist. Die unteren 
Klassen erhalten jeden Werktag je eine Stunde, die besser Unterrichteten je zwei oder drei 
Schulstunden in der Woche. 
F. 68. 
Alle Jahre wird von den beiden Hausgeistlichen in Gegenwart des Vorstandes eine Schul. 
prüfung vorgenommen, über deren Ergebniß an das Strafanstaltenkollegium Bericht zu erstatten 8
	        
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