Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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nur vorbereitende Thätigkeit geübt worden ist; die Sportel ist innerhalb des Rahmens 
nach dem Grade der den Behörden verursachten Mühe und nach der Bedeutung des 
Gegenstandes zu bemessen. 
Die näheren Bestimmungen bezüglich der Vorschriften in Absatz 2 und 3 werden 
im Verordnungswege ertheilt. 
Art. 4. 
Die Sporteln sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu entrichten, sobald die Ver- 
fügung oder Entscheidung getroffen oder das Geschäft vollzogen ist, worauf das Gesetz 
die Sportel legt, oder sonst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Sportel 
eingetreten sind. 
Die Eröffnung eines Verfahrens, die Zulassung zu Prüfungen und die Ausfertigung 
von Beschlüssen, für welche eine Sportel zu erheben ist, kann im Verordnungsweg von 
vorschußweiser Erlegung der voraussichtlich zum Ansatz kommenden Sportel abhängig 
gemacht werden. 
Die Aushändigung von Urkunden, für welche eine Sportel zu entrichten ist, hat in 
der Regel nur nach Entrichtung der Sportel zu erfolgen. 
Die Anrufung der höheren Behörde gegen die mit der Sportel belegte Entscheidung 
entbindet nicht von der Pflicht, die für diese Entscheidung angesetzte Sportel zu erlegen. 
Wird durch die höhere Behörde die mit einer Sportel belegte Entscheidung der früheren 
Instanz aufgehoben oder abgeändert, so hat sich die Entscheidung der höheren Behörde 
von Amtswegen auch auf den in der früheren Instanz gemachten Sportelansatz zu 
erstrecken. 
« Art. 5. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen einen Sportelansatz entscheidet 
die ansetzende Behörde sportelfrei. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an die der ansetzenden Stelle in Bezug 
auf den sportelpflichtigen Gegenstand zunächst vorgesetzte Behörde statt. Die Beschwerde 
ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von zwei Wochen von Eröffnung der 
Entscheidung an bei der ansetzenden Behörde einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 
Die Erhebung der Beschwerde entbindet nicht von der Verpflichtung, in den Fällen des 
Art. 4 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes die angesetzte Abgabe zu erlegen. 
Gegen die vom Staatsministerium, vom Geheimen Rath oder von einem Ministerium,
	        
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