Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 8. 
Die Sporteln werden nach Maßgabe der im Verordnungswege zu gebenden näheren 
Vorschriften für die Staatskasse erhoben, soweit sie nicht nach Art. 13 anderen Kassen 
zugewiesen sind. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Sporteln von Dienstanstellungen und Prüfungen. 
(Tarifnummer 17 und 51). 
Art. 9. 
Wenn unter dem Gehalte, von welchem die Sportel zu berechnen ist, Naturalien be- 
griffen sind, so werden diese in den durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 Art. 4 (Reg. Blatt 
S. 332) für die Einkommensbesteuerung vorgeschriebenen Preisen berechnet mit der Aus- 
nahme, daß beie 
Wein I. Klasse für 
„ II. „ „ 
„ III. , « 
„ IV. „ » 
» V. » » 
zum Ansatz kommen. 
Der Geldwerth von Holz- und Gütergenuß wird nach den örtlichen Verhältnissen 
bemessen. 
Hektoliter 28 MA — Pf. 
„ 23 „ 40 „ 
18 „ 70 „ 
„ 14 „ — „ 
» 9»40» 
— — — — — 
Art. 10. 
Die Sportel wird aus dem Gehalte und etwaigen Zulagen (Beamtengesetz vom 
28. Juni 1876 Art. 11 Ziff. 1 und 2) berechnet; die Nebenbezüge (daselbst Art. 11 
Ziff. 3) unterliegen der Sportel nur insoweit, als ein Amtsemolument dem Gehalte 
vermöge der gesetzlichen Vorschriften oder im einzelnen Falle ausdrücklich gleichgestellt ist. 
Bei Geistlichen wird die Sportel aus den nach der Einkommensbeschreibung zur Be- 
soldung gehörenden ständigen und unständigen Bezügen berechnet, es ist jedoch der Genuß 
der mit dem Amte verbundenen Wohnung oder einer Miethzinsentschädigung sowie der 
Stolgebühren der Sportel nicht unterworfen.
	        
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