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Art. 14.
Wenn Beamte nach Tarifnummer 17 Ziff. 2b Anstellungssporteln bezahlt haben
und von der betreffenden Stelle aus unmittelbar eine Anstellung auf Lebenszeit er—
halten, so wird der gemäß der genannten Ziffer bezahlte Betrag an dem in Folge dieser
Anstellung zu bezahlenden Eintrittsgeld zur Wittwenkasse in Abzug gebracht und dieser
von der Staatskasse ersetzt.
Auch für Militärpersonen, welche auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1828 im
Militärdienst Anstellungssporteln bezahlt haben und auf ein unter das Beamtengesetz vom
28. Juni 1876 gehörendes Amt unmittelbar übertreten, vergütet die Staatskasse der be-
treffenden Wittwenkasse zur Abrechnung an der Eintrittsgeldschuld die früher bezahlte
Sportel.
II. Abgabe von Feuerversicherungsverträgen.
(Tarifnummer 24.)
Art. 15.
Die Abgabe ist Namens der Versicherungsnehmer von der Versicherungsanstalt auf
Grund vorzulegender periodischer Anzeigen über die abgeschlossenen Versicherungen an
die Bezirkssteuerbehörde zu entrichten.
Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes in Kraft befindlichen Feuerversicher-
ungen beginnt die Abgabenpflicht mit der nächsten Prämienbezahlung.
III. Strafbestimmungen.
Art. 16.
Wer es unternimmt, die in den Tarifnummern 24, 31 Ziff. 1 genannten Abgaben
zu hinterziehen, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende
Geldstrafe verwirkt. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten.
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht mehr feststellen, so ist auf eine
Geldstrafe von zehn bis tausend Mark zu erkennen.
Art. 17.
Die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt
gemachten Vorschriften zur Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die in den Tarif-