Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nr. 10. Beerdigung: 
1) für Ertheilung der Erlaubniß zur Beerdigung an einem andern Orte als dem 
öffentlichen Begräbnißplatz oder einer zugelassenen Familienbegräbnißstätte (§. 17 
der K. Verordnung vom 24. Januar 1882, Reg. Blatt S. 33). 10 bis 50 % 
2) bei Abweisung eines solchen Gesuches bis 10 % 
Beerdigung außerhalb des Gemeindebezirks des Sterbeorts s. Leichentransport. 
s. auch Familienbegräbnißstätten. 
Nr. 11. Beglaubigung (mit Ausnahme der Beglaubigungen in Rechts- 
angelegenheiten): 
1) der Echtheit von Urkunden, einschließlich der Siegelung, wenn die Beglaubigung 
beantragt wird, und soweit nicht die Beglaubigung lediglich behufs Erfüllung 
einer dienstlichen Verpflichtung gegenüber einer Behörde erfolgt, oder nicht für 
einzelne Fälle besondere Bestimmungen gegeben sind; für jede derselben 
a. durch ein Ministerium oder eine Mittelstelle.. 2.4 
b. durch eine Bezirksstelle oder eine andere Staatsbehörnpd.. 0,60 % 
Anmerkung: 
Wenn eine von einer Mittelstelle beglaubigte Urkunde auch von dem Ministe- 
rium, oder eine von einem Ministerium beglaubigte Urkunde auch noch Seitens 
des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt wird, so findet 
hiefür kein besonderer Sportelansatz statt. 
Weitere Ausnahmen s. bei Reisepässen und Staatsangehörigkeitszeugnissen. 
2) der Uebereinstimmung von Aktenauszügen und! Abschriften mit 
den Urschriften nach Maßgabe der im Verordnungswege zu treffenden 
Bestimmung; 
3) der Richtigkeit der amtlichen Ausfertigung einer Entscheidung, Verfügung 
und dergleichen, außer der Schreibgebühr . nichts. 
Nr. 12. Bergbausachen (Berggesetz vom 7. Oktober 1874, Reg. Blatt S. 265): 
1) für die Verleihung eines Bergwerks: 
a. bei der Ausfertigung der Urkunde (Art. 30 und 32 des Berggesetzes) 
25 bis 300 MA 
b. wenn das Bergwerk nicht betrieben wird, nach Ablauf von 2 Jahren vom Tage
	        
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