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von Geld, Werthgegenständen und Werthpapieren (Ziff. 1 b) für jedes begonnene
weitere Jahr je für 100 /¾¼ des Neunwerths 0,20 mindestens 0, 50 M.
Anmerkungen:
Ein Betrag von weniger als 100 wird je für volle 100 = gerechnet.
. Wird eine Urkunde oder ein Werthpapier dem Hinterleger auf dessen Wunsch
vorübergehend auf eine bestimmte kurze Frist ausgefolgt, so findet hiefür der
Ansatz der Rückgabesportel statt, dagegen wird für die Wiederaufnahme in
Verwahrung ein wiederholter Sportelansatz nicht gemacht. Die Annahme-
sportel wird auch dann nicht angesetzt, wenn an Stelle eines zurückgegebenen
Werthpapiers alsbald oder binnen einer bestimmten kurzen Frist ein anderes
von gleichem oder geringerem Nennwerthe übergeben wird; ist in einem solchen
Falle der Nennwerthgrößer, so ist die Annahmesportel nur aus dem Mehr-
betrag anzusetzen.
Werden Zins-, Gewinnantheils= und Erneuerungsscheine, welche einem hinter-
legten Werthpapier in der Weise beigelegt sind, daß sie dem Hinterleger ohne
besondere Ermächtigung vom Depositenverwalter verabfolgt werden dürfen,
von diesem oder in dessen Gegenwart von dem Hinterleger abgetreunt und
letzterem verabfolgt, so wird hiefür eine Sportel nicht angesetzt.
Die Sporteln kommen auch bei einer von Amtswegen verfügten Hinterlegung
zum Ansatz, jedoch nicht für die Verwahrung von Dienstkautionen der Staats-
und Körperschaftsbeamten, sowie von solchen Faustpfändern, Vorschüssen und
Urkunden, welche sonst zur Sicherstellung der Staatskasse oder auf Grund
des Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1852 (Reg. Blatt S. 128) von
Feuerversicherungsgesellschaften hinterlegt werden. Auch kann im Verordnungs-
wege bei der Anordnung einer Kaution die sportelfreie Verwahrung derselben
bestimmt werden.
Nr. 17. Dienstanstellungen, beziehungsweise Bestätigungen der
atsbeamten, der Angestellten an den Latein= und Realschulen, der
stlichen und der Volksschullehrer:
Aus dem Diensteinkommen (Gesetz Art. 9 bis 12) haben zu entrichten:
1) Beamte, welche unter Art. 2 Abs. 1 und 2, sowie Abs. 4 Schlußsatz des Beamten-
gesetzes vom 28. Juni 1876 begriffen sind,