Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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auf die Dauer von einer Woche durch Versagung der Arbeit oder Anweisung einer minder bequeme. 
Lagerstätte geschärft werden. 
Der Gefangene ist von dem Besuche des Gottesdienstes und des Unterrichts ausgeschlossen ur- 
wird zum Genuß der freien Luft nur insoweit, als es der Hausarzt für nothwendig erachtet ur- 
nie in Gesellschaft anderer Gefangenen zugelassen. * 
§. 73. 
Die Dunkelhaft wird in dem hiezu eingerichteten Arrestlokale mit Entziehung der Lagerstn 
vollzogen. Arbeit findet hier nicht statt. stärn 
S. 74. 
Auf Anlegung von Fesseln darf gegen einen Gefangenen nur wegen besonderer Flu 
Widersetzlichkeit, Gewaltthaten und Drohungen gegen Andere oder aus ähnlichen Gründe 
werden. 
Bei Anlegung von Fesseln kommen gegen die männlichen Gefangenen folgende Abstr 
zur Anwendung: 
a) Die Anlegung von Ringen am Unterschenkel, wobei die Füße mittelst einer Kette 
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ifung. 
bunden werden, daß das Gehen nicht unmöglich gemacht wird, bis zur Dauer von vier W * 
b) Kurzschließen entweder allein oder in Verbindung mit einsamer oder Dunkelhaft, wã 
dreier Tage, und zwar binnen 24 Stunden immer nur je 6 Stunden; hre 
c) Anlegung einer eisernen Handstange auf die Dauer von höchstens drei Tagen; 
d) Anschließen an die Wand auf höchstens 14 Tage. 
Die bei weiblichen Gefangenen zulässige Fesselung besteht entweder in der Anlegun 
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durch eine leichte Kette verbundener Armringe oder in der Anlegung von Fußschellen, welche 475 
eine leichte eiserne Kette in der Art verbunden sind, daß das Gehen nicht unmöglich gemacht 
Zur augenblicklichen Bewältigung thätlichen Widerstands sowie zur Sicherung kann wi. 
andere Mittel nicht ausreichen, die Zwangsjacke oder die Fesselung angewendet werden. soe 
S. 75. 
Der Erlassung einer Disciplinarstrafverfügung muß ein summarisches Verfahren vorausgel 
ebe 
in welchem dem Gefangenen über die ihm zur Last gelegte Verfehlung sich zu verantworten Gelen 
heit gegeben wird. * 
Dem Ermessen des Vorstandes, bezw. der Aufsichtsbehörde bleibt überlassen, von den Disci lin. 
strafen diejenige in Anwendung zu bringen, welche bei Inbetrachtnahme der Umstände der Ver öne 
und mit Rücksicht auf den Grad des Verschuldens und die Sinnesart des Straffälligen aeot, 
angemessene erscheint. 2 
Es können auch Strafmittel miteinander verbunden werden. 
Rücksichtlich der Anwendbarkeit einer Strafe, welche auf die Gesundheit des Gefangene Z„ 
Einfluß sein kann, jedenfalls aber der in §§. 71—74 aufgeführten Strafmittel, muß vor der 
leitung des Strafvollzugs der Hausarzt vernommen werden. In Fällen, in welchen die e#
	        
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