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Nr. 57. Schauspielunternehmer:
1) für die Erlaubniß zum Gewerbebetrieb (§F. 32 der Reichsgewerbeordnung)
25 bis 100 MA
2) für die Verlängerung der Fristen (das. S. 4ch) 5 bis 20 +
3) bei der Abweisung eines Gesuchs (Ziff. 1 und 2) bis zur Hälfte des Betrags.
s. auch Verfahren in Gewerbesachen.
Nr. 58. Schaustellungen:
1) für Ertheilung der Erlaubniß zur gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltung
von Singspielen, Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen
von Personen oder theatralischen Vorstellungen ohne höheres Interesse der Kunst
oder Wissenschaft in Wirthschafts= und sonstigen Räumen und zur Ueberlassung
solcher Räume zu öffentlichen Veranstaltungen genannter Art (§. 33a der
Reichsgewerbeordnung), zutrefenden Falls neben der Gewerbesteuer oder Wander-
gewerbesteier 2ß5 bis 100 4
2) für die Ertheilung der Erlaubniß, zu Musikaufführungen, Schaustellungen, thea-
tralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten, soweit eine solche Erlaubniß
erforderlich ist (§. 33b und §. 60 a der Reichsgewerbeordnung), zutreffenden
Falls neben der Gewerbesteuer oder Wandergewerbesteuer 0,50 bis 100%
s. auch Glücksspiele, Tanzerlaubniß, Wandergewerbescheine.
Schießbuden s. Lustbarkeiten, Schaustellungen.
Schiffer patente s. Prüfungen II. 10.
Nr. 59. Schiffprüfungszeugnisse und Zengnisse über die Ladungsfähigkeit
von Schiffen, neben der im Verordnungswege zu bestimmenden Prüfungsgebühr. 4
Nr. 60. Schreibgebühr:
Die Schreibgebühr für Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen rc., soweit solche
nicht durch das Reichsgerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 und das Reichs-
gesetz vom 29. Juni 1881, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des
Gerichtskostengesetzes, geregelt ist, wird im Verordnungswege bestimmt.
Nr. 61. Schuldverschreibungen auf den Inhaber:
Ertheilung der Genehmigung zur Ausgabe (Bürgerliches Gesetzbuch §. 795,
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 1760) 50 bis 1000 A