Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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4) für die Ertheilung einer Entlassungsurkunde in anderen Fällen 3.—4 
5) für die Zusicherung der Ausstellung einer Entlassungsurkunde ... nichts; 
6) für die Ausstellung oder Verlängerung eines Staatsangehörigkeitszeugnisses 
(Heimathschein, Staatsangehörigkeitsausweis) sammt Siegelung mit oder ohne 
Beglaubigung der Ministerien 1 4 
Anmerkung zu Ziff. 6: 
Wenn die Urkunde wegen der Wehrpflicht des Inhabers auf eine kürzere 
Dauer als auf fünf Jahre ausgestellt wurde, erfolgt die Verlängerung der 
Gültigkeitsdauer innerhalb des fünfjährigen Zeitraums ohne Sportelansatz. 
7) bei der Abweisung eines Gesuchs in den Fällen der Ziff. 2 und 4: 
bis zur Hälfte des Betrags der betreffenden Sportel. 
Nr. 64. Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber (Gesetz, 
  
betreffend die Staatsschuld, vom 20. März 1881, Reg. Blatt S. 172, Art. 3 und Ge- 
setz, betreffend die Umwandlung von Staatsanlehen, vom 20. Dezember 1896, Reg. Blatt 
S. 
259, Art. 4) 
bei jeder Umschreibung auf Namen und bei jeder sonstigen Vormerkung, welche 
nicht gleichzeitig mit einer Umschreibung erfolgt, sowie bei jeder Aufhebung einer 
Umschreibung oder sonstigen Vormerkung 
für jede Schuldverschreibung von 200 ie 20 Ff. 
für jede Schuldverschreibung von mehr als 200 M je.. 10 Ff. 
Nr. 65. Standesbeamte: 
für deren Bestellung durch die höhere Verwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um 
die Fälle des §. 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 23) handelt, (§§. 3, 5,7 Abs. 4 dieses Gesetzessbis 10 44 
Die Bestellung der Stellvertreter bleibt sportelfrei. 
Nr. 66. Standeserhöhungen, wenn solche nachgesucht werden: 
1) für die Erhebung 
a. in den Fürstenstad 20000 A 
b. in den Grafenstand . 100000 4 
c. „ „ Freiherrustand 6 000 K% 
d. „ „Adelsstand 4 000 4
	        
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