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Nr. 69. Tanzerlaubniß:
1) bei deren Ertheilung in allen Fällen, wo solche tinzuhelen is . 2 bis 30 MA
2) bei Hochzeiten am ersten Tage . . nichts;
3) bei Ertheilung der Erlaubniß zur Ausbehnung einer an einem Werktag be-
ginnenden Tanzunterhaltung in den darauffolgenden Sonn= oder Festtag
1 bis 15 J4.
Theatralische Vorstellungen s. Schaustellungen.
Nr. 70. Titelannahme:
für die Erlaubniß zur Annahme eines von einem fremden Souverän einem
württembergischen Staatsangehörigen verliehenen Titels 60 bis 1204
Nr. 71. Todte Hand:
für Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken und Rechten an solchen (Art. 140
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) neben der etwaigen Umsatz--,
Schenkungs= oder Erbschaftssteuer
aus dem Werth des Erworbenen, bei Tauschverträgen und bei dem Ersatz
von veräußerten Grundstücken durch Neuerwerbung von solchen jedoch nur
aus dem etwaigen Mehrwerth der neu erworbenen Grundstücke
5 vom Hundert, mindestens 3 J.
Trauungserlaubnißschein s. Eheschließung.
Urkundenbeglaubigung s. Beglaubigung.
Nr. 72. Veräußerungen von Körperschaftsvermögen:
für die Genehmigung zu Veräußerungen von Grundstücken und Realrechten,
welche Amtskörperschaften, Gemeinden, Kirchengemeinden, Armenverbänden und
in öffentlicher Verwaltung stehenden Stiftungen oder anderen unter öffentlicher
Aufsicht stehenden Körperschaften gehören, in Fällen, wo die Genehmigung einer
Staatsbehörde erforderlich ist, vom Kaufschilling beziehungsweise vom Werth des
Veräußerten 1 vom Hundert mindestens 14
Werden Gebäude ohne Grund und Voden auf den Abbruch verkauft, so ist für
die Genehmigung nichts zu bezahlen. Ebenso bleibt sportelfrei die Genehmigung
von Verträgen über die Ablösung von Gefällen und anderen Realrechten dieser
Körperschaften, deren Ablösung gesetzlich beansprucht werden kann.
Veräußerung von Liegenschaft s. Liegenschaftsveräußerung.
Vereine s. Juristische Personen.