Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nr. 69. Tanzerlaubniß: 
1) bei deren Ertheilung in allen Fällen, wo solche tinzuhelen is . 2 bis 30 MA 
2) bei Hochzeiten am ersten Tage . . nichts; 
3) bei Ertheilung der Erlaubniß zur Ausbehnung einer an einem Werktag be- 
ginnenden Tanzunterhaltung in den darauffolgenden Sonn= oder Festtag 
1 bis 15 J4. 
Theatralische Vorstellungen s. Schaustellungen. 
Nr. 70. Titelannahme: 
für die Erlaubniß zur Annahme eines von einem fremden Souverän einem 
württembergischen Staatsangehörigen verliehenen Titels 60 bis 1204 
Nr. 71. Todte Hand: 
für Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken und Rechten an solchen (Art. 140 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) neben der etwaigen Umsatz--, 
Schenkungs= oder Erbschaftssteuer 
aus dem Werth des Erworbenen, bei Tauschverträgen und bei dem Ersatz 
von veräußerten Grundstücken durch Neuerwerbung von solchen jedoch nur 
aus dem etwaigen Mehrwerth der neu erworbenen Grundstücke 
5 vom Hundert, mindestens 3 J. 
Trauungserlaubnißschein s. Eheschließung. 
Urkundenbeglaubigung s. Beglaubigung. 
Nr. 72. Veräußerungen von Körperschaftsvermögen: 
für die Genehmigung zu Veräußerungen von Grundstücken und Realrechten, 
welche Amtskörperschaften, Gemeinden, Kirchengemeinden, Armenverbänden und 
in öffentlicher Verwaltung stehenden Stiftungen oder anderen unter öffentlicher 
Aufsicht stehenden Körperschaften gehören, in Fällen, wo die Genehmigung einer 
Staatsbehörde erforderlich ist, vom Kaufschilling beziehungsweise vom Werth des 
Veräußerten 1 vom Hundert mindestens 14 
Werden Gebäude ohne Grund und Voden auf den Abbruch verkauft, so ist für 
die Genehmigung nichts zu bezahlen. Ebenso bleibt sportelfrei die Genehmigung 
von Verträgen über die Ablösung von Gefällen und anderen Realrechten dieser 
Körperschaften, deren Ablösung gesetzlich beansprucht werden kann. 
Veräußerung von Liegenschaft s. Liegenschaftsveräußerung. 
Vereine s. Juristische Personen.
	        
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