Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nr. 75. Verwaltungsrechtssachen (Gesetzvom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt S.485): 
1) für eine die Klage zurückweisende prozeßleitende Verfügung (Art. 26 des Gesetzes) 
1 bis 14 
2) für einen die Klage zurückweisenden Vorbescheid (Art. 27), wenn kein Einspruch 
erhoben oder nach erfolgtem Einspruch von der Klage abgestanden oder auf den 
eingeklagten Anspruch verzichtet wird (S. 243 der Civilprozeßordnung), soweit 
nicht im letztgenannten Fall Klageabweisung erfolgt (§. 277 der Civilprozeß- 
ordnung), ferner für die Anordnung oder Aushebung einer einstweiligen Ver- 
fügung im Sinne des 8. 819 der Civilprozeßordnung, soweit solche nicht mit 
einem Urtheil in der Hauptsache verbunden iifst ... bis 20 M. 
3) für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Folgen der Versäumung 
(Art. 38 Abs. 2, Art. 44 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 55) bis 10 % 
4) für Endentscheidungen 
a. durch Erkenntnisse aller Verwaltungsgerichte erster Instanz (Art. 41 und 55 
Abs. 2), auch der in Art. 9 des Gesetzes genannten. 5 bis 200 MA 
b. durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (Art. 41, 51 Abs. 3, 55 Abf. 2 
und 57 Abs. 4) lz3 bis 400% 
5) für einen vor dem Verwaltungegerict abgeschlossenen Vergleich 
die Hälfte der Entscheidungssportel; 
6) für die Abweisung der Berufung wegen Fristversäumung (Art. 48 Abs. 2 und 57 
Abs. 4) oder für die Entscheidung über eine das Verfahren in einem Verwaltungs- 
rechtsstreit betreffende Beschwerde (§. 530 der Civilprozeßordnung), soweit die 
Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurüchewiesen wird, oder die Kosten 
einem Gegner zur Last fallen 5 bis 10 4 
7) für die Zurückweisung der ziirmnphnelan wegen Unzulassigkeit (. 52 bis 55 
beziehungsweise 57 Abs. . .. 3 bis 10 4 
8) für die Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde an die frühere Behörde wegen neuen 
Vorbringens (Art. 62) . .. .. . 10 bis 100 + 
9) für die Zurückweisung einer Rechts beschwerde wegen Fristversäumung (Ar. 65 Abs. 1) 
5 bis 50 4 
10) desgleichen wegen offenbarer Unzuständigkeit, sofern nicht auf Vornahme der 
Verhandlung beharrt wird (Art. 65 Abs. 22 5 bis 50 M.
	        
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