1372
(§. 60d der Reichsgewerbeordnung), so ist die Sportel Ziff. 1 für jede Person besonders
zu berechnen. Wird ein gemeinsamer Wandergewerbeschein auf einen anderen Verwal-
tungsbezirk ausgedehnt, so kann die Sportel bis auf das Fünffache des in Ziff. 2
bezeichneten Betrags erhöht werden.
s. auch Schaustellungen und Verfahren in Gewerbesachen.
Nr. 80. Wappenbriefe:
für deren Bestätigung oder Ertheilung 50 bis 150%
Nr. 81. Wasserwerke ohne Stauanlage sind wie ie Wassertriebwerke mit Stau-
anlage zu behandeln: wie gewerbliche Anlagen.
s. auch Fischereianlagen, Flußpolizei und Verfahren in Gewerbesachen.
Nr. 82. Wein= und Weinmost-, auch Obstmosturkunden:
bei Ausstellung einer solhen 001015
Nr. 83. Wirthschaften:
I. Wirthschaftskonzessionssporteln:
1) bei Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb der Gastwirthschaft. 50 bis 1000%
2) bei Ertheilung der E Erlanbuif zum Betrieb der Scankwirthschaft
a. für Wein .. · ..50bislk)0»j4
b. „Obstmost .... .....8,,50,,-4
c.»Bier......·...·......15,,150«,J4
(1.,,-Branntwem... ..·..... . 10 „100 M
e. „andere geistige Getränke 5 „ 20
3) bei Ertheilung der Erlaubniß zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus,
wofern derselbe nicht mit dem Betrieb einer Apotheke verbunden ist, 10 bis 100%
Anmerkung zu Ziff. 1 bis 3:
Wenn ein Berechtigter eine erweiterte Gewerbebefugniß erlangt, so ist an
der für dieselbe anzusetzenden Sportel die auf die bisherige geringere Gewerbe-
befugniß treffende Sportel in Abzug zu bringen.
4) bei Ertheilung der Erlaubniß, das Wirthschaftsgewerbe statt in dem genehmigten
Lokal in einem anderen Lokale innerhalb desselben Gemeindebezirks ausüben zu
dürfen, oder bei der Erlaubniß zu sonstigen wesentlichen Aenderungen in Bezug
auf das Lokal
a. bei Wirthschaften mit persönlicher Berechtigung 10 bis 50 M
b. „ „ „ dinglicher » . 20 „ 150 4