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5) bei Ertheilung der Erlaubniß an eine Wittwe zum Fortbetrieb der Wirthschaft
ihres Mannes in eigener Person, desgleihen an eine böslich verlassene Ehe-
fraun . . ...mchts
6) bei Ertheilung der Erlaubniß zu einem ’vorübergehenden Wirthschaftsbetrieh
auf einem Jahrmarkt (Gewerbeordnung §. 67 Abs. 2) oder bei einer ähn-
lichen besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in
den Fällen des §. 42 àa Abs. 3 und §. 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Reichsgewerbe-
ordnung je . . .. 2 bis 40.4
7) bei Verlängerung der Fristen in den T des . 49 der Reichsgewerbe-
ordnung / der unter Ziff. 1, 2 und 3 genannten Sporteln;
8) bei der Abweisung eines Gesuchs in den unter Ziff. 1 bis 4 und 7 genannten Fällen
1 bis 10 #
M für die Erstreckung des Ausschanksrechts der Weinproduzenten über ein Viertel-
jahr hinaus (Art. 9 zif 1 des ge vom 3. November 1855, Reg. Blatt
S. 260) 3 4
Jährliche Sporteln neben den Umgelds= r2c. Abgaben:
1) Gastwirthe, gewerbsmäßige Bierbrauer sowie Flaschenbierhändler, welche ihr
Gewerbe von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, oder
auf fremden Arbeitsstätten ausüben, ferner solche Schenkwirthe, welche zum Aus-
schank geistiger Getränke jeder Art berechtigt sind, haben je nach dem Umfang
des Betriebs zu entrichten beim Anfang eines jeden Steuerjahrs 3, 5, 86
2) alle übrigen Personen, welche geistige Getränke ständig ausschenken, sowie die-
jenigen, welche Wein, Obstmost oder Bier in Mengen unter 20 Liter oder Brannt-
wein oder Spiritus in Mengen unter 2 Liter über die Straße verkaufen, ebenso
1, 2, 3 #
Anmerkung zu Ziff. II1
Wird das Gewerbe in mehreren Betriebs= und Verkaufsstätten gleichzeitig
betrieben, so ist jeder solche Wirthschaftsbetrieb besonders zur Sportel bei-
zuziehen.
Der Ansatz erfolgt durch die Steuerbehörde.
s. auch Verfahren in Gewerbesachen.
Zustellungsbeamte s. Gerichtsvollzieher.