Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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entlassene Strafgefangene in Anspruch nehmen, dem Centralausschuß des Vereins die nöthigen Mit- 
theilungen zu machen. 
Vorstehende Bestimmungen finden nach Beschaffenheit des Falls auch dann Anwendung, wenn 
der zu Entlassende einem anderen deutschen Staate angehört. Wegen der Entlassung der unver- 
Möglichen, der unter Polizeiaufsicht gestellten, der in ein Arbeitshaus eingewiesenen und der hülfs- 
bedürftigen Gefangenen sind die Verfügungen der Ministerien der Justiz und des Innern vom 
16. Januar 1872, Reg. Blatt S. 5, vom 17. Januar 1872, Reg. Blatt S. 12, vom 15. Oktober 
1872, Reg. Blatt S. 345, und vom 22. März 1895, Reg. Blatt S. 98, zu beachten. 
Bezüglich der Entlassung ausländischer, dem Deutschen Reiche nicht angehöriger Gefangener 
wird auf Ziff. 10 der Ministerialverfügung vom 17. Jannar 1872 hingewiesen. 
§. 80. 
Am Tage vor der Entlassung wird der Gesundheitszustand des Austretenden ärztlich untersucht 
und das etwa Nöthige angeordnet. Es wird mit ihm über sein Guthaben abgerechnet und werden 
seine Effekten dem Aufseher übergeben. 
Hienächst wird der Gefangene dem Vorstand vorgeführt, welcher ihn in der dem einzelnen Fall 
angemessenen Weise verabschiedet, insbesondere, wo dies angezeigt ist, eine eindringliche 
Nückfallsverwarnung ertheilt. Zugleich wird Gefangenen, welche die zur Bestreitung der Kosten der 
Reise an den Bestimmungsort nöthigen Mittel nicht besitzen (vergl. §. 59), die tarifmäßige Reise- 
unterstützung verwilligt. Endlich wird von dem Vorstand der Entlassungsschein und beim Zutreffen 
der erforderlichen Voraussetzungen ein Transportschein ausgefertigt. 
Jeder Gefangene erhält auf Verlangen bei der Entlassung eine Bescheinigung über die Ver- 
bußung der Strafe. 
§. 81. 
Am Tage der Entlassung, welche immer ohne Rücksicht auf die Stunde der Einlieferung Mor- 
gens erfolgt, wird der Gefangene auf das Visitationszimmer (§. 4) geführt, wo ihm die Hausklei- 
dung abgenommen und seine eigene Kleidung angelegt wird. 
Ist er nicht mit brauchbaren Kleidern versehen, so wird ihm eine Kleidung aus seinen eigenen 
Mitteln und in deren Ermanglung von der Kasse der Strafanstalt angeschafft. 
Hiebei ist er zu untersuchen, ob ihm nicht von anderen Gefangenen Gegenstände zugesteckt 
worden sind. 
Die Umkleidung und Durchsuchung weiblicher Gefangener geschieht durch eine Aufseherin. 
8. 82. 
Wenn der Gefangene frei entlassen wird, so wird ihm seine Baarschaft, soweit er solche zur 
Neise an seinen Bestimmungsort bedarf, und sein übriges Eigenthum nebst dem Entlassungsschein 
übergeben. 
Wenn der Gefangene mehr Geld besitzt, als er zur Reise bedarf, so ist es dem Ermessen des 
Vorstands überlassen, ob der höhere Betrag ihm auszuhändigen oder einer Behörde des Entlassungs- 
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