Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1405 
Hinterlegung bei den Gemeinderäthen. Verfügung des Justizministeriums vom 
1. Dezember. 1032. 
Hundeabgabe. Verlängerung der Zeitdauer, für welche den Gemeinden die Erhebung eines Zu- 
schlags zur Hundeabgabe gestattet werden kann. 237. 
Hypothekenbankgesetz. Vollzug des Oypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899. Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 16. November. 980. 
J. 
Jagd= und Fischereirecht. Abänderung des Jagdgesetzes vom 27. Oktober 1855. 483. 
Ilsfeld. Grenzsteueramt. 1080. 
Immatrikulation. Berechtigung der Reifeprüfungen an den zehnklassigen Realanstalten zur Imma- 
trikulation bei der philosophischen Fakultät. 26. 
Impfwesen. Vollziehung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874. Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 6. Dezember. 1093. — Bildung der Impfbezirke. 1093. — Fertigung 
der Impflisten. 1094. — Vornahme der öffentlichen Impfung. 1097. — Privatimpf= 
ungen. 1101. — Obliegenheiten der Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und von 
Privatschulen. 1102. — Außerordentliche Impfungen im Falle des Ausbruchs von 
Menschenpocken. 1102. — Beschaffung des Impfstoffs. 1103. — Verfehlungen gegen 
die Vorschriften des Impfgesetzes. 1104. — Beaufsichtigung des Impfgeschäfts. 1105. 
— Kosten der Schutzpockenimpfung. 1106. — Hiezu folgende Anlagen: 
Vorschriften, welche von den Behörden bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu be- 
folgen sind. 1107. 
Vorschristen, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu be- 
folgen sind. 1110. 
Verhaltungsvorschriften: Für die Angehörigen der Erstimpflinge. 1115. — Für 
Wiederimpflinge. 1117. 
Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der staatlichen Anstalten zur Gewinnung 
von Thierlymphe. 1119. 
Innungen. Deren Wahlrecht zu den Handwerkskammern. 787. 
Invalidenversicherung. Vollzug des Innvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern vom 25. November. 1037. 
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei 
den unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des § 57 des Invalid herungsgesetz 
Bekanntmachung des Landesversicherungsamts vom 4. November. 911. 
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der für Württemberg 
errichteten Versicherungsanstalt. Bekanntmachung des Landesversicherungsamts vom 4. 
November. 917. 
Verfahren vor den auf Grund des Invalid sicherungsgesetzes errichteten Schieds- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.