Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Maschineninspektoren der Eisenbahnverwaltung. Pensionsberechtigung des Wohnungsgenusses 
derselben. 385. 
Maselheim. Grenzsteueramt. 1080. 
Maul= und Klauenseuche s. Viehseuchen. 
Meckenbeuren. Verbrauchsabgabe. 1222. 
Medizinalwesen. Verkehr mit festem Diphtherie-Heilserum. Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom 5. Januar. 8. 
Einführung einer neuen Arzneitaxe. Bekanntmachung des Medizinalkollegiums vom 
28. Dezember 1898. 12. — Berichtigung. 56. 
Abänderung und Ergänzung der Arzneitaxe vom 28. Dezember 1898. Bekannt- 
machung des Medizinalkollegiums vom 16. Dezember. 1158. 
Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln. Verfügung des Mini- 
steriums des Innern vom 14. Februar. 45. 
Statut der Staatsirrenanstalten. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
20. März. 249. 
Abgrenzung der Aufnahmebezirke der Heil- und Pfleganstalten Zwiefalten und Weis- 
senau in Beziehung auf heilbare Geisteskranke. Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 18. April. 319. " 
Betrieb und Ueberwachung der Privatirrenanstalten. Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 18. November. 983. 
Gebühren der Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abtheilung und Hebammen. 
Königliche Verordnung vom 17. März. 271. — Anlage hiezu: Gebühren der Aerzte, 
der Wundärzte zweiter Abtheilung und der Hebammen für amtliche Verrichtungen und für 
Verrichtungen im amtlichen Auftrag. 277. 
Gebühren der approbirten Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abtheilung und 
Hebammen für die Geschäfte der Privatpraxis. Verfugung des Ministeriums des Innern 
vom 25. März. 284. · 
Verkehr mit Diphtherieserum in den Apotheken. Verfügungen des Ministeriums des 
Innern vom 30. März, 311, und vom 4. Juli, 394. 
Anzeigepflicht bei Pest. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. Sep- 
tember. 719. 
Vollziehung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 18741. Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 6. Dezember. 1093. 
Abgabe von Heroin in den Apotheken. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
12. Dezember. 1141. 
Meistbegünstigte Länder. Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus solchen ein- 
gehenden Waaren. 393.
	        
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