Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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17. 
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Kein Gefangener darf außer den ihm zum Gebrauch überlassenen Kleidern und Geräthen 
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. Die Gefangenen müssen die Zimmer= und Arbeitsgeräthe, überhaupt alle ihnen anvertraute 
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Sachen mit Schonung und Sorgfalt behandeln und besondere Vorsicht auf Feuer und Lie 
verwenden. 
Wer etwas aus Bosheit oder Leichtsinn beschädigt, muß den Schaden ersetzen. 
Während der festgesetzten Arbeitsstunden darf kein Gefangener, wenn er auch seine Aufga 
vollendet hat, müßig gehen. 
etwas besitzen, sondern ist schuldig, es an den Hausmeister abzugeben. irgen 
Namentlich ist der Besitz von Geld, Kostbarkeiten, Messern, Stricken, Feilen, Hämmern de 
anderen Werkzeugen untersagt. * 
Jeder Handel mit Lebensmitteln, Kleidern oder anderen Gegenständen, alles Leihen oder En— 
lehnen, alles Schenken oder Annehmen ist den Gefangenen sowohl unter sich, als mit de 
Officianten der Anstalt verboten. 
Das Mitnehmen von Speisen aus dem Speisesaal ist nicht gestattet. Der Gebrauch des T. 
baks in jeder Form ist den Gefangenen untersagt. "6“ 
Das Spielen mit Karten und Würfeln, sowie jedes Spielen um einen Einsatz ist - 
Inwieweit im Uebrigen Spiele zu gestatten sind, hat der Vorstand zu bestimmen. 
Die Gefangenen haben sich jeden Versuchs zu enthalten, mit außerhalb der Strafanstalt wor 
nenden Personen anders, als mit Vorwissen und Erlaubniß des Vorstands, in Verkehr zu treten 
Fremde, welche in die Strafanstalt kommen, dürfen sie weder begrüßen, noch anreden 
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anbetteln und ohne Erlaubniß des Vorstandes nichts von ihnen annehmen, noch an sie ab r 
geben 
4Gefangene, welche Mitgesangene zum Ungehorsam gegen Vorgesetzte oder zu anderen Ueber 
tretungen der Hausregeln oder zur Flucht oder zu Aufruhr und Menterei zu verleiten suchen 
haben die strengste Ahndung zu gewärtigen, wogegen denjenigen Gefangenen, welche solche 
Aufreizungen und Anstiftungen zu rechter Zeit zur Anzeige bringen, angemessene Belohnun- 
zu Theil werden wird. « 
Die Uebertretungen dieser Vorschriften sowie der Ordnung der Strafanstalt überhaupt werde 
nach Maßgabe der Gesetze bestraft werden. 
Beilage II. 
1. 
Regulativ 
für die 
Bekleidung der Zuchthausgefangenen. 
Die von der Anstalt abzugebende Kleidung besteht: 
a) für die männlichen Gefangenen in 
Jacke 
Weste aus Naturalhanfzwilch, 
und Beinkleidern
	        
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