Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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lassung der Kranken. 988. — Beurlaubung derselben. 989. — Austritt freiwillig Ein- 
getretener. 989. — Anzeigepflicht bei Entlassungen und Todesfällen. 990. — Staats- 
pfleglinge. 990. — Behandlung und Verpflegung der Kranken. 990. — Krankenlisten. 
991. — Personalakten und Krankengeschichten. 992. — Berichterstattung. 992. — Beauf- 
sichtigung der Privatirrenanstalten. 992. 
Privatrecht s. Bürgerliches Recht. 
Protokolle s. Notarielle Protokolle und Urkunden. 
Prüfungen. Auslegung der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker. Bekannt- 
machung des Ministeriums des Innern vom 7. Juni. 342. 
Niedere Justizdienstprüfsung. Königliche Verordnung vom 31. Juli. 557. 
Technische Ausbildung der Nahrungsmittelchemiker. Bekanntmachung des Ministeriums. 
des Innern vom 31. Oktober. 784. 
Staatliche Prüfungen der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten. Verfügung des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 9. Dezember. 1145. 
O. 
Quartierleistung. Vergütung für die Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen für das Jahr 
1899. 10. 
R. 
Rangordnung. Titel und Rang der Beamten bei den künftigen Bezirksnotariaten. Bekanntmachung 
des Justizministeriums vom 3. Oktober. 749. 
Rang der Oberamtsthierärzte. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
14. November. 979. 
Rathsschreiber. Dessen Pflicht zur Vertretung des Grundbuchbeamten. 425. — Zusländigkeit des 
Rathsschreibers zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke. 431. — Dessen 
Obliegenheiten in Sachen des ordentlichen Vormundschaftsgerichts und des ordentlichen Nach- 
laßgerichts. 439, 447. — Beglaubigungsbefugniß des Rathsschreibers. 456. 
Ausstellung amtlicher Zeugnisse der Gemeindebehörde in Stadtgemeinden von mehr 
als 10000 Einwohnern durch den Rathsschreiber. 574. 
Gebühren der Rathsschreiber in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 976. 
Gesetzliche Berufung des Rathsschreibers als Steuerbuchführer. 1220. 
Ravensburg. Verbrauchsabgabe. 241. # 
Realanstalten. Berechtigung des Reifezeugnisses einer zehnklassigen Realanstalt zur Immatrikulation 
« bei der philosophischen Fakultät. 26. 
Reblauskrankheit. Vollziehung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Reblaus- 
krankheit vom 3. Juli 1883 (Reichs-Gesetzblatt S. 149) und des Ausführungsgesetzes vom 
3. Mai 1885 (Reg. Blatt S. 85). Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. De- 
zember. 1079.
	        
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