Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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vertreters. 864. — Voraussetzungen für das Eintreten des Stellvertreters. 864. 
Eidliche Verpflichtung des Standesbeamten. 864. Belohnung der Standesbeamten. 
865. — Amtsräume und Kanzleibedürfnisse. 866. — Ort der Amtshandlungen. 866. 
— Geschäftsstunden. 866. 
Gebühren der Standesbeamten in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 977. 
Standesregister. Vorschriften für die Führung der Standesregister überhaupt. 867. — Haupt- 
und Nebenregister. 867. — Abschluß der Standesregister. 868. — Namensverzeich- 
niß. 868. — Gemeinsame Vorschriften für die Eintragungen in die Standesregister. 
869..Form der Anzeigen. 869. — Form der Eintragung. 869. — Fest- 
stellung der Persönlichkeit des Erschienenen. 870. — Unterzeichnung des Eintrags. 
871. — Berichtigungen eines Eintrags. 871. — Eintragung auf Grund schriftlicher 
Anzeige. 872. 
Gebühren und Auslagen für die Führung der Standesregister. 873. 
Statistik. Sammlung von Anblümungs-, Saatenstands= und Erntenachrichten. Verfügung der 
Ministerien des Innern und der Finanzen vom 15. März. 52. 
Aenderung der Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend 
die Statistik des Waarenverkehrs des Deutschen Zollgebiets mit dem Ausland, vom 20. Juli 
1879. Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten (Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten), des Innern und der Finanzen vom 20. Dezember. 1223. 
Statutarische Nutznießung bei dem Güterstand der landrechtlichen Errungenschaftsgesellschaft 
und der allgemeinen Gütergemeinschaft. 512. 
Sterbefälle. Beurkundung derselben 888. Anzeige des Sterbefalls. 888. — Eintragung des 
Sterbefalls. 889. — Sterbefälle auf dem Bodensee. 890. 
Steuerbücher. Anlegung und Fortführung der Steuerbücher. Gesetz vom 20. Dezember. 1219. 
Steuererhebung s. Steuerwesen. 
Steuerschein für den Wandergewerbebetrieb. 1207. — Desgleichen für den Wanderlagerbetrieb. 1215. 
Steuerumlage. Verlängerung der Zeitdauer, innerhalb welcher das Beitragsverhältniß zu der Um- 
lage der Amtskörperschafts= und Gemeindesteuern auf Grundeigenthum, Gebäude und Ge- 
werbe abgeändert werden darf. 237. 
Steuerwesen. Steuererhebung vom 1. April 1899 an. Verfügung des Finanzministeriums vom 
15. März. 55. 
Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestim- 
mungen über die Besteuerungsrechte der Gemeinden. Gesetz vom 24. März. 237. 
Aufhebung der Umgeldskommissariate. Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 
25. September. 720. 
Errichtung von Grenzsteuerämtern. Verfügungen des Finanzministeriums vom 28. Sep- 
tember, 750, vom 7. Oktober, 750, vom 28. November, 1080 und vom 2. Dezember, 1080.
	        
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