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Nach Erforderniß ihrer Beschäftigung werden den Gefangenen außer den in Vorstehendem
stimmten Kleidungsstücken oder an Stelle der entsprechenden Kleidungsstücke Arbeitss chur.
Stiefel, Kleider aus wollenem Stoff, Handschuhe, Kapuzen abgegeben. Kleider aus wolle-
Stoff können an einzelne Gefangene auf Vorschlag des Hausarztes auch aus Gesundh **
sichten abgegeben werden. Aus demselben Grund kann auf Vorschlag des Hausarztes für “
zelne Gefangene das Tragen der Winterkleider auch über die kalte Jahreszeit hinaus. er1
werden.
Mit dem Leibweißzeug und den Waschtüchern ist jede Woche, mit den Unterkleidern alle 3
Wochen, mit den sonstigen Kleidungsstücken alle 6—8 Wochen behufs der Reinigun „
seln, wofern nicht die Rücksicht auf Reinlichkeit und Gesundheit einen öfteren Wech
Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben.
Sämmtliche Kleidungsstücke eines Gefangenen werden mit der Nummer, mit welcher er in
Verzeichnissen der Anstalt aufgeführt ist, bezeichnet.
Von sämmtlichen Kleidungsstücken ist ein angemessener Reserve-Vorrath zu halten.
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9 zu w.
sel erhei-
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Beilage III. *“
Regulativ
für die
Lagerstätte der Zuchthausgefangenen.
Das Bett eines Gefangenen besteht in:
1 Matratze von ungebleichtem Zwilch, mit Stroh, Indiafaser, Seegras oder and
1 Kopfpolster neten Pflanzenstoffen gefüllt, eren ge
2 Leintüchern von gebleichter abwergener Leinwand,
1 wollenen Decke für den Sommer
und
2 dergleichen für den Winter. Weitere Bettstücke sind an die Gefangenen nur a
geben, wenn der Hausarzt solches aus Gesundheitsrücksichten für nothwendig re
Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat, das Stroh halbjährlich zu wechseln: wen
nöthig, wird dasselbe in der Zwischenzeit aufgefüllt. Auf Ausbesserung und Erneuerung der *
faser-, Seegras rc.-Matratzen und Kopfpolster ist je nach Bedarf Bedacht zu nehmen. •’*
Die Decken sind in jeder Woche auszuklopfen und zu reinigen, auch von Zeit zu Zeit
zuwalken. eit
Von sämmtlichen Bettstücken ist ein verhältnißmäßiger Vorrath zu halten und der Abgan-
ergänzen. §½*
Die zu einer Lagerstätte gehörigen Stücke sind mit der gleichen Nummer, wie die Kleidr
stücke, zu versehen. «