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8. 14.
Die Einzelhaft wird vorzugsweise angewendet, wenn
1. die Strafe die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt, oder
2. der Gefangene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
3. der Gefangene Zuchthaus-, Gefängniß= oder geschärfte Haftstrafe noch nicht verbüßt hat.
S. 15.
Im Allgemeinen eignen sich für die Einzelhaft solche Gefangene, welche als besserungsfähig zu
betrachten, andererseits aber in der Gemeinschaftshaft verderblichen Einflüssen ausgesetzt sind. Der
Einzelhaft sind aber auch solche Gefangene zu unterwerfen, welche für ihre Mitgefangenen besonders
gefährlich sind oder durch Reizbarkeit, Bosheit, Unverträglichkeit, Widerspenstigkeit u. dergl. den Vollzug
der Gemeinschaftshaft stören. Weiterhin sind für die Einzelhaft solche Gefangene geeignet, für welche
die Gemeinschaftshaft nach ihrer Bildung und ihren sonstigen früheren Lebensverhältnissen eine be-
sondere Härte enthalten würde.
S. 16.
Jeder der Einzelhaft unterworfene Gefangene ist täglich mindestens viermal zu besuchen; in
die Zahl dieser Besuche sind auch diejenigen von Personen einzurechnen, welche nicht zum Gefängniß-
personal gehören.
Von dem Anstaltsvorstand und dem Hausarzt ist jeder Gefangene innerhalb eines Monats
mindestens einmal, von dem Hausgeistlichen seiner Konfession, ferner (im Fall seiner Theilnahme an
der Schule) von dem Hauslehrer mindestens je einmal innerhalb von 14 Tagen, von dem im Zellen-
bau dienstthuenden Oberaufseher mindestens einmal wöchentlich zu besuchen.
Außerdem sind die zu dem einschlägigen Aufseher= und Wartpersonal gehörigen Angestellten
zu täglichem mehrmaligem Besuch der Gefangenen auf der Zelle verpflichtet.
8. 17.
Bei Gemeinschaftshaft ist der Gefangene regelmäßig wenigstens bei Tage mit anderen Gefangenen
gemeinsam verwahrt. Eine Absonderung der Gefangenen in der Kirche und Schule, sowie bei der
Bewegung im Freien ist nicht ausgeschlossen.
Bei der Vertheilung der Gefangenen in die Arbeits- und Schlafzimmer, der Anweisung der
Plätze beim Gottesdienst, bei dem Unterricht und beim Speisen ist auf die persönlichen Eigenschaften
der Gefangenen und auf thunlichste Absonderung der unverdorbenen Gefangenen von solchen, von
welchen ein verderblicher Einfluß zu besorgen ist, Rücksicht zu nehmen. Gefangene, welche sich im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und zuvor weder eine Zuchthausstrafe, noch eine zwei
Wochen übersteigende Gefängnißstrafe oder wiederholte Gefängnißstrafe, noch eine geschärfte Haftstrafe
verbüßt haben, sind nach Möglichkeit von Gefangenen anderer Art abzusondern.
Für die Nacht werden die Gefangenen thunlichst von einander getrennt, es sei denn, daß der
Zustand Einzelner eine gemeinsame Verwahrung nöthig macht.