94
§. 26.
Den Gefangenen ist persönlicher und schriftlicher Verkehr mit außerhalb der Strafanstalt wo-
nenden Personen nur mit Vorwissen und Erlaubniß des Vorstands und nach Maßgabe nachstehend.
Bestimmungen gestattet.
§. 27.
Den Gefangenen wird in der Regel alle Monate der Empfang von Besuchen Angehöriger »
Gegenwart eines Beamten der Anstalt gestattet. Der Vorstand kann in besonderen Fällen J
Besuche anderer Personen sowie Besuche ohne Beaussichtigung erlauben. ’
Besuche von Personen des anderen Geschlechtes sind mit Ausnahme der nächsten Verwandtt
und Angehörigen nicht zu gestatten.
In der Regel dürfen nicht mehrere Gefangene zugleich anwesend sein.
An Sonn= und Festtagen sollen, besondere Fälle ausgenommen, keine Besuche abgestattet werde
g. 28.
Die Unterredung muß laut und in einer für die Aufsichtsperson verständlichen Sprache gefüb
werden. Dieselbe findet in dem hiefür bestimmten Lokale statt und soll nicht über eine Vertelstun-
dauern. Es kann jedoch der Vorstand aus besonderen Gründen die Dauer der Besuchszeit erstrecke.
Bei der Ueberwachung der Unterredung ist besonders darauf zu achten, daß dieselbe *-
ungeeigneten Mittheilungen oder zum Zustecken von Geld oder anderen Gegenständen mißb
werde. Wenn der Besuchende dem Gefangenen etwas übergeben will, ist die Erlaubniß des
stands einzuholen.
raues
Vor-
F. 29.
Die Gefangenen dürfen innerhalb eines Jahres zwölf Briefe absenden. Sie haben ihre Brin
nach zuvor eingeholter Erlaubniß des Vorstandes in den der Arbeit nicht gewidmeten Stunden ro“
Aufsicht und auf das von der Verwaltung hiefür bestimmte Papier zu schreiben. Der schrie
Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht des Vorstands. iftlie
Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder ein Brie
fangenen zurückgehalten, so wird ihm davon unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben.
Beanstandete Briefe sind zu den Personalakten zu nehmen. Bei eingekommenen Briefen ta—
statt dessen auch die Rückgabe an den Einsender unter kurzer Bezeichnung des Grundes der 9
standung erfolgen. Bea
In ähnlicher Weise ist mit sonstigen Sendungen zu verfahren, welche ein Gefangener abaer
lassen will, oder welche für einen solchen von außen einkommen. Darüber, ob die zur Mitth get
an die Gefangenen geeignet befundenen Schriftstücke den Gefangenen zu belassen oder nach n
Durchlesung wieder abzunehmen und bis zum Austritt des Gefangenen aus der Strafanftakl
den Personalakten zu verwahren sind, hat der Vorstand zu entscheiden. 6
§. 30.
In dringenden Fällen darf der Vorstand von den beschränkenden Bestimmungen der 88. 27
f des G.